3. In Aufhebung von Dispositivziff. 4d sei die Vorinstanz zur Festlegung der Parteientschädigungen für das Verfahren ZK1 2011 55, 57 und 59 zu verhalten, eventuell sei die zugunsten des Berufungsklägers für das erste Berufungsverfahren geschuldete Parteientschädigung durch das Kantonsgericht zu normieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten für beide Instanzen, einschliesslich der Parteientschädigung für das Verfahren ZK1 2011 55, 57 und 59.