b) Die Klägerin ist verpflichtet, die Beklagten für die kantonsgerichtlichen Berufungsverfahren (ZK1 2011 55, 57 und 59) ausserrechtlich zu 3/5 zu entschädigen. c) Die Beklagten sind unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, die Klägerin für die kantonsgerichtlichen Berufungsverfahren (ZK1 2011 55, 57 und 59) ausserrechtlich zu 2/5 zu entschädigen. d) Die Festsetzung der Parteientschädigungen für die kantonsgerichtlichen Berufungsverfahren obliegt dem Kantonsgericht Schwyz.