c) Der Gerichtskostenanteil der Klägerin wird – soweit dieser ausreicht – aus ihrem Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 15‘000.00 bezogen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin den Betrag von Fr. 5‘652.80 und den Beklagten den Betrag von Fr. 13‘768.50 in Rechnung zu stellen. 4. a) Die Klägerin ist verpflichtet, die Beklagten für die bezirksgerichtlichen Verfahren (BZ 2009 16 und ZGO 2014 10) ausserrechtlich mit Fr. 6‘000.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).