3. a) Die Gerichtskosten des ersten Rechtsgangs (BZ 2009 16) von Fr. 34‘421.30 (inkl. Kosten des Gutachtens von Fr. 9‘958.30 und Zeugengeld von Fr. 620.00) werden der Klägerin zu 3/5 und den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu 2/5 auferlegt. b) Die Kosten des zweiten Rechtsgangs von Fr. 500.00 werden auf die Gerichtskasse genommen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).