D. Mit Verfügung vom 8. April 2014 setzte das Bezirksgericht das Verfahren fort und gewährte den Parteien Frist, zu den mit dem Urteil vom 7. November 2011 zugestellten Vernehmlassungen Stellung zu nehmen (Vi-act. 4, Proz. Nr. ZGO 2014 10). Die Klägerin reichte darauf am 1. Mai 2014 eine Vernehmlassung ein (Vi-act. 8), der Beklagte 1 sowie die Beklagten 2 und 3 am 2. Juli 2014 (Vi-act. 14 und 13). Der Beklagte 4 äusserte sich nicht. Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 wurden die Stellungnahmen den übrigen Parteien zur Kenntnis zugestellt (Vi-act. 15). Mit Urteil im zweiten Rechtsgang vom 13. August 2014 erkannte das Bezirksgericht was folgt: