C. Gegen dieses Urteil erhoben die Beklagten Berufung beim Kantonsgericht (Vi-act 84-86). Mit Urteil ZK1 2011 55, 57 und 59 vom 17. Dezember 2013 hiess das Kantonsgericht die Berufungen gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück (Dispositivziffer 1). Die Regelung der Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens wurde dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vorbehalten (Dispositivziffer 3).