Mit Eingabe vom 30. August 2010 reichte die Klägerin zwei eigene Verkehrswertschätzungen ein (Vi-act. 51). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. November 2010 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi-act. 56). Im Rahmen der Beweisver- Kantonsgericht Schwyz 4