Mit Klageantworten vom 28. August 2009 (Beklagter 4, Vi-act. 20), 24. September 2009 (Beklagter 1, Vi-act. 23) und 25. November 2009 (Beklagte 2 und 3, Vi-act. 26) trugen die Beklagten auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage an. Am 5. Februar 2010 fand eine Referentenaudienz statt (Vi-act. 31). Am 10. Juni 2010 reichte der Gutachter die gerichtliche Verkehrswertschätzung betreffend das Wohn- und Geschäftshaus L.________strasse zz, AE.________, ein (Vi-act. 42). Mit Eingabe vom 30. August 2010 reichte die Klägerin zwei eigene Verkehrswertschätzungen ein (Vi-act.