1. Die Beklagten seien gemeinsam zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 600‘000.00 nebst Zins von 5 % ab 1. Juli 2008 zu bezahlen. 2. Das Gericht habe die Schadenersatzzahlung eines jeden Beklagten festzusetzen. 3. Es sei vom Nachklagevorbehalt der Klägerin Vormerk zu nehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.