{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2afbdae286347f6dca7c3115c18d89f9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_45_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_45", "Checksum": "4f962d586046e69adeeed52961eac3c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2014 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten der Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten haben die\nKlägerin sodann angemessen zu entschädigen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze,\nwobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert\nmassgebend ist (§ 11 GebTRA), welcher Fr. 298‘266.50 beträgt. Gemäss § 8\nAbs. 2 GebTRA beträgt das Grundhonorar bei einem Streitwert von\nFr. 100‘001.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 zwischen Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39‘600.00.\nDie Vorinstanz hat legte die Grundentschädigung bei einem Streitwert von\nFr. 600‘000.00 auf Fr. 30‘000.00 festgelegtfest, wogegen keine Partei Einwände erhob. In Anbetracht dessen, dass im Berufungsverfahren noch rund\ndie Hälfte des ursprünglichen Streitwerts in Frage kam, ist von einer Grundentschädigung von Fr. 15‘000.00 (der = die Hälfte von Fr. 30‘000.00) auszugehen. Die Klägerin hatte drei selbstständige Berufungsantworten (inklusive je\neiner Anschlussberufung) einzureichen. Die drei Berufungsverfahren beruhen\nindessen auf dem gleichen Sachverhalt, was insgesamt aufwandreduzierend\nzu berücksichtigen ist. Ausserdem ist in Betracht zu ziehen, dass die Berufungsantwort im Verfahren des Beklagten 4 zwar weniger umfangreich ausfiel,\njedoch rechtlich eine etwas andere Fragestellung als in die anderen Berufungsantworten beschlug, was den Aufwand wiederum erhöhte. Im Lichte dieser Überlegungen sind sämtliche Entschädigungen gleich hoch zu bemessen.\nEntsprechend sind die Entschädigungen gegenüber allen Beklagten in\nNachachtung der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie notwendiger Zeitaufwand – auf je Fr. 5‘000.00 (d.h. rund\n33 % von Fr. 15‘000.00) festzusetzen. Die Beklagten 2 und 3 haften untereinander solidarisch (Art. 106 Abs. 3 Satz 2 ZPO).\n\n7. Schliesslich ist über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens\nzu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). In Nachachtung des aus Art. 759\nAbs. 2 OR fliessenden Grundsatzes, dass der Kläger, welcher mehrere Ver-\nKantonsgericht Schwyz 41\n\nantwortliche für den Gesamtschaden einklagt, das Kosten- und Entschädigungsrisiko nur gegenüber einer Gegenpartei trägt, verlegte die Vorinstanz die\nKosten- und Entschädigungsfolgen nur gegenüber einer beklagtischen Gegenpartei. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass ein Interessenkonflikt zwischen den eingeklagten Organen, welcher es einem Anwalt standesrechtlich\nuntersage, alle Beklagten gemeinsam zu vertreten, nicht ersichtlich sei, so\ndass es sich nicht rechtfertigte, den beklagten Parteien je eine Parteientschädigung zuzusprechen (angefocht. Urteil E. 9a und b m.H. auf BGE 122 III 324\nE. 7b und 125 III 138 E. 2d). Diese vorinstanzlichen Erwägungen blieben unbestritten, so dass sie auch der neuen Kostenverlegung durch die Berufungsinstanz zugrunde zu legen sind. Da Weil die Klägerin mit ihrer Klage neu zur\nHälfte durchdringt, rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Gerichtskosten\ndes ersten Rechtsganges der Klägerin und den Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Bezüglich der Kosten des zweiten Rechtsganges bleibt es bei der\nÜbernahme durch die Bezirksgerichtskasse. Die Entschädigungen sowohl für\ndas erstinstanzliche Verfahren (beide Rechtsgänge) als auch für die Berufungsverfahren ZK1 2011 55, 57 und 59 werden bei diesem Ergebnis wettgeschlagen; entsprechend erübrigt sich deren Bemessung (vgl. Dispositivziffer 4d);-\n\nerkannt:\n\n1. Die Berufungsverfahren ZK1 2014 45, 46 und 47 werden vereinigt.\n\n2. In Abweisung der Berufungen der Beklagte 1-4 und in Gutheissung der\nAnschlussberufungen der Klägerin werden Dispositivziffer 1, 3a, 3c und\n4a-d des Urteils im zweiten Rechtsgang vom 13. August 2014 des Bezirksgerichts Schwyz aufgehoben und wie folgt neu gefasst, wobei die\nDispositivziffern 4b-d ersatzlos aufgehoben werden:\nKantonsgericht Schwyz 42\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Klage sind die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von\nFr. 298‘266.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2008 zu bezahlen.\n\n3. a) Die Gerichtskosten des ersten Rechtsganges (BZ 2009 16)\nvon Fr. 34‘421.30 (inkl. Kosten des Gutachtens von\nFr. 9‘958.30 und Zeugengeld von Fr. 620.00) werden der\nKlägerin und den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit je\nzur Hälfte auferlegt.\n\nc) Der Gerichtskostenanteil der Klägerin wird – soweit dieser\nausreicht –, aus ihrem Kostenvorschuss im Betrag von\nFr. 15‘000.00 bezogen. Die Gerichtskasse wird angewiesen,\nder Klägerin den Betrag von Fr. 2‘210.65 und den Beklagten\nden Betrag von Fr. 17‘210.65 in Rechnung zu stellen.\n\n4. a) Für die bezirksgerichtlichen Verfahren (BZ 2009 16 und\nZGO 2014 10) wird keine Parteientschädigung gesprochen.\n\nb-d) [Aufgehoben].\n\n3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 20‘000.00 festgesetzt und den Beklagten zu je einem Viertel (Fr. 5‘000.00) auferlegt. Sie\nwerden von den Kostenvorschüssen der Beklagten von je Fr. 5‘000.00\nbezogen.\n\n4. Für das Berufungsverfahren haben die Beklagten 1, die Beklagten 2\nund 3 unter solidarischer Haftbarkeit und der Beklagte 4 die Klägerin je\nmit Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.\n\n"}