{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2afbdae286347f6dca7c3115c18d89f9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_45_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_45", "Checksum": "4f962d586046e69adeeed52961eac3c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2014 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 15.03.2016 ZK1 2014 45\nRegeste:\nForderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (EGV-SZ 2016 A 2.6) TESTDLA | Gesellschaftsrecht\n\nd) Sodann wirft macht der Beklagte 4 eine unrichtige Anwendung von Art.\n759 Abs. 1 OR vorgeltend. Demgemäss könne niemand für einen Schaden\nhaften, den er nicht selber schuldhaft verursacht habe. Mithin sei die Vorinstanz zu Unrecht von einer solidarischen Haftung des Beklagten 4 ausgegangen (Berufung Beklagter 4, Ziff. 15 ff. S. 5 f.). Auch habe die Vorinstanz die\nauch im Verantwortlichkeitsrecht anwendbaren Bestimmungen des allgemeinen Haftpflichtrechts, d.h. Art. 43 Abs. 1 OR und 44 Abs. 1 OR nicht beachtet\n(Berufung Beklagter 4, Ziff. 29 S. 8). Nach Ansicht des Beklagten 4 hätte ein\nzusätzlicher Betrag für die individueller Schadenersatzpflicht festgelegt werden müssen, was nicht geschehen sei (Berufung Beklagter 4, Ziff. 30 S. 9).\n\naa) Sind für einen Schaden mehrere Personen aus aktienrechtlicher Verantwortung ersatzpflichtig, so ist nach Art. 759 Abs. 1 OR jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres\neigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. Die mit\ndieser Bestimmung eingeführte so genannte differenzierte Solidarität bedeutet, dass der Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden auch im\nKantonsgericht Schwyz 38\n\nAussenverhältnis individuell bestimmt wird. Der Haftpflichtige kann demnach\nauch im Aussenverhältnis, d.h. dem Geschädigten gegenüber, geltend machen, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden treffe oder für ihn allenfalls ein anderer Herabsetzungsgrund nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 OR gelte (BGer, Urteil 4C.358/2005 vom 12. Februar 2007 E. 5.5.1 mit Hinweis u.a.\nauf BGE 132 II 564 u.w.H.). Dies beschlägt insbesondere das Verhalten der\nanderen im Rahmen des zum Schaden führenden Kausalverlaufs, wenn das\nVerhalten des in Anspruch genommenen in Anbetracht desselben völlig in den\nHintergrund tritt oder dieses sein Verschulden als besonders gering erscheinen lässt. So kann sich der in Anspruch genommene nicht nur darauf berufen,\nder Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Schaden sei\nangesichts des Verhaltens eines anderen Verantwortlichen unterbrochen worden und seine Haftung entfalle daher mangels adäquaten Kausalzusammenhangs. Er kann darüber hinaus als Reduktionsgrund geltend machen, sein\nVerschulden erscheine aufgrund des Verhaltens des anderen als besonders\ngering, beispielsweise wenn ein Verwaltungsratsmitglied Unregelmässigkeiten\ngegenüber seinen Mitverwaltungsräten so geschickt verschleierte, dass dem\nin Anspruch genommenen kein schwerer Vorwurf gemacht werden kann, weil\ner die Handlungen nicht aufdeckte. Allerdings nimmt die Rechtsprechung eine\nHaftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens nur mit grosser\nZurückhaltung an, da sonst der Schutz des Geschädigten, den die Solidarhaftung mehrerer Schuldner ihrem Wesen nach anstrebt, weitgehend illusorisch\ngemacht würde (zit. Urteil 4C.358/2005 5.5.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 127 III\n453 E. 5d sowie weiteren Hinweisen).\n\nbb) Wie bereits ausgeführt, muss davon ausgegangen werden, dass sich\nder Beklagte 4, indem er sich nicht aktiv um Informationen über die im Verwaltungsrat behandelten Geschäfte bemühte, nicht entsprechend seinen Pflichten\num die Belange der Klägerin kümmerte. Insofern kann es nicht angehen, mit\nBezug auf den Beklagten 4 eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges\nanzunehmen. In Betracht zu ziehen ist auch hier, dass der Beklagte 4 immer-\nKantonsgericht Schwyz 39\n\nhin rund 20 % des Aktienkapitals auf sich vereinigte. Auch der Umstand, dass\nmangels Organisationsreglement nicht nachvollzogen werden kann, wem welche Aufgaben delegiert wurden bzw. dass eine unbefugte Delegation vorlag,\nlässt nicht zu, von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges auszugehen. Was die Bestimmungen von Art. 43 Abs. 1 OR und 44 Abs. 1 OR anbelangt, ist dem Beklagten 4 zudem entgegenzuhalten, dass er es diesbezüglich unterlassen hatunterliess, die „Umstände“ zur Bestimmung des Ersatzes\nbzw. das Vorliegen von entsprechenden Herabsetzungsgründen gemäss Art.\n43 Abs. 1 OR und 44 Abs. 1 OR hinreichend zu substanziieren.\n\ne) In Bezug auf die einzelnen Geschäftsvorgänge bringt der Beklagte 4\nzusammengefasst im Wesentlichen vor, es seien in seiner Anwesenheit keine\nentsprechenden Beschlüsse gefasst worden bzw. er sei in die fraglichen Beschlüsse gar nie involviert gewesen. Was den Verkaufsauftrag im Speziellen\nanbelange, wäre er, hätte er davon Kenntnis gehabt, nicht einverstanden gewesen. Bezüglich des Mietvertrags O.________strasse yy könne in seiner\nUntätigkeit kein Verschulden erblickt werden. Über die Aufgaben von\nH.________ sei er nicht informiert gewesen, weshalb es ihm auch nicht möglich gewesen sei, zu beurteilen, ob überhaupt eine zusätzliche Arbeitskraft\nbenötigt werdeworden sei. Über die Höhe des Geschäftsführungshonorars\ndes Beklagten 1 sei im Verwaltungsrat gar nie ein Beschluss gefasst worden\n(Berufung Beklagter 4, S. 10 ff.). Was diese Argumente betrifft, kann auf das\nvorstehend Gesagte Dargelegte verwiesen werden; der Beklagte 4 kann sich\nnicht wegen den angeblich fehlender Informationen und der Nichtteilnahme an\nder Beschlussfassung im Verwaltungsrat exkulpieren, da nicht erstellt ist, dass\ner sich aktiv um den Erhalt von Informationen bemüht hätte (vgl. vorne E. 5b).\nDementsprechend ändern auch diese Vorbringen an der solidarischen Haftung des Beklagten 4 nichts.\n\n6. Zusammenfassend sind die Berufungen ZK1 2014 45, 46 und 47 abzuweisen und die Anschlussberufungen mit den gleichen Verfahrensnummern\nKantonsgericht Schwyz 40\n\n"}