{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2afbdae286347f6dca7c3115c18d89f9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_45_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_45", "Checksum": "4f962d586046e69adeeed52961eac3c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2014 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Abs. 2 der\ngenannten Bestimmung schreibt weiter vor, was das Organisationsreglement\ninhaltlich zu ordnen hat und statuiert eine Orientierungspflicht des Verwaltungsrats gegenüber Aktionären und Gesellschaftsgläubigern über die von der\nGesellschaft gewählte Organisation der Geschäftsführung (BGer, Urteil\n4A_501/2007 vom 22. Februar 2008 E. 3.2.1). An eben einem solchen Organisationsreglement fehlt es bekanntlich, so dass richtigerweise von einer unbefugten Delegation der Geschäftsführung an den Beklagten 1 auszugehen\nist. Dies hat aber, wie die Vorinstanz mit Verweis auf den eben zitierten Bundesgerichtsentscheid zutreffend feststellte, zur Konsequenz, dass sich die\nVerwaltungsräte und insbesondere der Beklagte 4 nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen können und ihnen der Sorgfaltsbeweis gemäss Art. 754\nAbs. 2 OR nicht offensteht (zit. Urteil 4A_501/2007 E. 3.3). Soweit also eine\nunbefugte Delegation vorliegt, stösst der Einwand des Beklagten 4, ihn selbst\ntreffe wegen fehlender Kenntnis der Aktivitäten des Verwaltungsrates und des\nUmstandes, dass er in Holland lebe, kein Verschulden (Berufung Beklagter 4,\nZiff. 5 S. 3), ins Leere. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, es mangle in Bezug\nauf sein eigenes Handeln bzw. Nichthandeln an einem Kausalzusammenhang\n(Berufung Beklagter 4, Ziff. 6 S. 3). Mithin trifft ihn die Haftung nach Art. 754\nAbs. 2 OR wenn und soweit die Haftungsvoraussetzungen beim Beklagten 1\ngegeben sind. Soweit der Beklagte 4 auf die „guten fachlichen Qualifikationen“\nder Beklagten 1 und 3 verweist und er damit eine eigene Kontrolle als unnötig\nerachtete (Berufung Beklagter 4 Ziff.1 S. 4), verkennt er, dass er mangels befugter Delegation vom Sorgfaltsbeweis, insbesondere mit Bezug auf Auswahl\nund Kontrolle, ausgeschlossen ist. Die Vorinstanz wandte das Recht demnach\nkorrekt an.\n\nb) Des Weiteren argumentiert der Beklagte 4, er habe keine Möglichkeit\ngehabt, auf die Geschäftsentscheide einzuwirken bzw. sei im guten Glauben\ngewesen, dass die anderen Verwaltungsräte diese ordnungsgemäss besorgt\nhätten (Berufung Beklagter 4, Ziff. 9 S. 4). Auch aufgrund des Revisionsbe-\nKantonsgericht Schwyz 36\n\nrichts vom 13. Juni 2008 (vgl. Vi-KB 11) habe er davon ausgehen dürften,\ndass alles seine Ordnung gehabt hätte habe (Berufung Beklagter 4, Ziff. 14 S.\n5). Sodann habe er sich im Zeitraum von März 2007 bis Juni 2008 vergeblich\num Informationen betreffend der die Tätigkeit des Beklagten 1 bemüht, man\nhabe ihm jedoch keine Protokolle und dergleichen zugestellt, so dass ein Eingreifen seinerseits ohnehin nicht möglich gewesen sei (Berufung Beklagter 4,\nZiff. 10 S. 4).\n\nAuch diesen Argumenten kann sich die Berufungsinstanz nicht anschliessen.\nGemäss Art. 715a Abs. 1 OR kann aber jedes Mitglied des Verwaltungsrats\nAuskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Der Verwaltungsrat muss sich ernsthaft um umfassende Information kümmern. Mithin\nsteht dem Recht auf Information notwendigerweise auch eine Pflicht, sich im\neigenen Aufgabenbereich aktiv zu erkundigen, gegenüber (Böckli, a.a.O., § 13\nRz. 167 f.). Als unbehelflich erweist sich folglich die Berufung des Beklagten 4\nauf den guten Glauben. Dass er sich aktiv um den Erhalt von Informationen\nbemüht hättehabe, behauptet er zwar, er unterliess aber eine hinreichende\nSubstanziierung und die Nennung entsprechender Beweismittel (d.h. insbesondere entsprechender Korrespondenz). Die Beweislast für seine (rechtsaufhebende) Behauptung trägt nach den allgemeinen Regeln von Art. 8 ZGB der\nBeklagte 4; entsprechend muss seine Behauptung als unbewiesen gelten.\nFehl geht damit auch der Einwand, er hätte habe mangels Zustellung von Protokollen gar nicht eingreifen können, denn dieser würde zumindest voraussetzen, dass sich der Beklagte 4 tatsächlich aktiv um den Erhalt von Informationen bemüht ehat. Anzufügen ist, dass der Revisionsbericht den Beklagten 4\nnicht davon entband, den eigenen Pflichten als Verwaltungsrat nachzukommen, da weil die Revisionsstelle einen anderen Zweck verfolgteine andere\nAufgabe hat als der Verwaltungsrat, (nämlich primär die Prüfung, ob die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht (, vgl. Art. 728a Abs. 1\nOR).\nKantonsgericht Schwyz 37\n\nc) Zu keiner anderen Beurteilung Anlass zu geben vermag auch das Vorbringen des Beklagten 4, er habe höchstens eine „eher untergeordnete Rolle“\ngespielt, da er im Besitz von nur rund 20 % der Aktien und lediglich zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigt gewesen sei (Berufung Beklagter 4,\nZiff. 11 S. 4). Diesbezüglich wendet die Klägerin zu Recht ein, dass Behauptungen dazu, wie die Funktion des Beklagten 4 tatsächlich ausgestaltet gewesen sei, fehlten würden fehlen (Antwort zu Berufung Beklagter 4, Ziff. 19 S.\n10). Mithin ist kam der Beklagte 4 diesbezüglich seiner Behauptungs- und\nSubstanziierungspflicht nicht nachgekommennach. Zudem ist festzuhalten,\ndass das Halten von 20 % der Aktien notorischerweise eine namhafte Beteiligung darstellt und der Umstand, dass der Beklagte 4 keine Ermächtigung zur\nEinzelunterschrift besass, ihn ebenfalls nicht von der Pflicht zur Einholung von\nAuskünften zu entbinden vermag.\n\n"}