{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2afbdae286347f6dca7c3115c18d89f9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_45_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_45", "Checksum": "4f962d586046e69adeeed52961eac3c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2014 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 15.03.2016 ZK1 2014 45\nRegeste:\nForderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (EGV-SZ 2016 A 2.6) TESTDLA | Gesellschaftsrecht\n\nder konkreten Stellung objektiv verlangt werden darf (BGer, Urteil 4A_15/2013\nvom 11. Juli 2013 E. 8.1 m. H.). Indem der Beklagte 1 zu einem Zeitpunkt, als\ndie Realisierung der angepeilten Restwasserverwertung noch nicht feststand,\nzu eben diesem Zweck überteuerte Möbel anschaffte, handelte er zumindest\nfahrlässig.\n\nff) Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen\nStand des Vermögens des Geschädigten und dem Stand, den sein Vermögen\nohne die Pflichtverletzung hätte (BGE 132 III 359 E. 4 S. 366). Die Beweislast\nfür die Schadenshöhe liegt grundsätzlich beim Kläger (Art. 42 Abs. 1 OR).\nWas die Höhe des Schadens anbelangt, hat dDie Klägerin legte die Schadenshöhe in der Klage diese umfassend dargelegt dar (inkl. Abrundung wegen der nach ihrer Ansicht fehlenden zwei Objekte; vgl. Vi-act. 1 Ziff. 16.2 S.\n15). Mit diesen Darlegungen bezüglich Höhe des Schadens haben befassten\nsich die Beklagten in der Folge nicht befasst bzw. bestritten die klägerischen\nVorbringen nicht in substanziierter Weise bestritten (vgl. Vi-act. 23 Ziff. 31 S.\n23 f.; Vi-act. 26 Ziff. 44 ff. S. 9 f.; Vi-act. 20 Ziff. 40 f. S. 9; Vi-act. 56, insbesondere Duplik Beklagter 1 S. 11). Somit ist von dem klägerischerseits behaupteten und anschlussberufungsweise geltend gemachten (zusätzlichen)\nSchaden von Fr. 60‘000.00 auszugehen.\n\ngg) Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt ein gültiger Entlastungsbeschluss nicht vor. Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Generalversammlung nicht darüber informiert war, dass die als Sacheinlage aktivierten Möbel im Hinblick auf den Mineralwasserverkauf angeschafft wurden. Zumindest lässt sich weder dem Generalversammlungsprotokoll vom 30. Juni 2008 noch den übrigen Akten etwas Gegenteiliges entnehmen. Somit steht\ndie Décharge einem Verantwortlichkeitsanspruch nicht entgegen.\n\nhh) Zusammenfassend sind abweichend von der Beurteilung der Vorinstanz\nder Klägerin zusätzlich Fr. 60‘000.00 zuzusprechen, mithin ergibt sich ein von\nKantonsgericht Schwyz 34\n\nden Beklagten (inkl. Beklagter 4, vgl. nachstehend) zu bezahlender Betrag\nFr. 298‘266.50. Nicht bestritten wurde der zugesprochene Zins zu 5 % ab\n1. Juli 2008, so dass es diesbezüglich bei der vorinstanzlichen Anordnung\nbleibt.\n\n5. Strittig ist schliesslich die Haftung des Beklagten 4. Die Vorinstanz erwog, dass sich aufgrund der beklagtischen Sachdarstellung nicht beurteilen\nlasse, wie die Geschäftsführung organisiert gewesen sei. Zwar liesse Art. 18\nder Statuten eine Delegation an einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates\noder Dritte zu, jedoch sei kein Organisationsreglement vorgelegt worden,\nwelches für eine befugte Delegation vorausgesetzt werde. Entsprechend sei\nvon Gesamtgeschäftsführung aufszugehen. In Bezug auf die einzelnen Geschäftsvorgänge hätten die Beklagten darlegen müssen, wie und unter Mitwirkung von welchen Verwaltungsratsmitgliedern die jeweilige Entscheidfindung\nerfolgt sei. Vorliegend bleibe die Funktion und Beteiligung der Beklagten aber\nunklar. Damit sei in formeller Hinsicht von einer pflichtwidrigen Geschäftsführung durch den gesamten Verwaltungsrat auszugehen. Soweit sich der\nBeklagte 4 unter Hinweis auf die Geschäftsführung durch den Beklagten 1 zu\nexkulpieren versuche, fehle es an einer befugten Delegation. Mithin könne\nsich der Beklage 4 nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen und der\nSorgfaltsbeweis nach Art. 754 Abs. 2 OR stehe ihm nicht offen. Damit hätten\nalle Beklagten gleichermassen für die pflichtwidrigen Geschäfte einzustehen\n(angefocht. Urteil E. 5c und 5d).\n\na) Der Beklagte 4 wirft der Vorinstanz insofern falsche Rechtsanwendung\nvor, als dass, selbst wenn keine befugte Delegation im Sinne von Art. 754\nAbs. 2 OR vorliege, bei jedem Haftpflichtigen sämtliche Haftungsvoraussetzungen gegeben sein müssten, ansonsten er nicht hafte (Berufung Beklagter\n4, Ziff. 5 S. 3 und Ziff. 20 S. 6 f). Dem ist nicht zu folgen. Art. 716b Abs. 1 OR\nsieht jedoch vor, dass die Statuten den Verwaltungsrat ermächtigen können,\ndie Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz\nKantonsgericht Schwyz 35\n\n"}