{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2afbdae286347f6dca7c3115c18d89f9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_45_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_45", "Checksum": "4f962d586046e69adeeed52961eac3c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2014 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 15.03.2016 ZK1 2014 45\nRegeste:\nForderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (EGV-SZ 2016 A 2.6) TESTDLA | Gesellschaftsrecht\n\nccc) Ungeachtet der Novenbeschränkung laufen die beklagtischen Editionsanträge, wie die Klägerin mit Recht ausführen lässt, ohnehin ins Leere (vgl.\nBerufungsantwort ZK1 2014 45 Ziff. 88 S. 30). Aus der Weisung des Vermittleramts AE.______ geht hervor, dass die Klägerin das Sühnebegehren am\n10. Dezember 2008 der Post übergab (Vi-KB 20). Das Geschäftsjahr der Klägerin beginnt gemäss Art. 27 der Statuten am 1. Januar und dauert bis zum\n31. Dezember (Vi-BB 13, Beklagter 1). Nachdem die Klägerin aber bereits im\nDezember 2008, d.h. vor Beendigung des Geschäftsjahres 2008, das Sühnebegehren gestellt hatstellte, ist die Genehmigung der Vergütung anlässlich der\njährlichen Generalversammlung, welche gemäss Statuten innerhalb eines\nhalben Jahres nach Abschluss des Geschäftsjahres stattzufinden hat (vgl.\nArt. 7 Abs. 1), ohnehin ausgeschlossen. Somit können sich die Beklagten\nauch bezüglich des Geschäftsführungshonorars nicht auf einen Entlastungsbeschluss berufen.\n\nf) Schliesslich ist auf den anschlussberufungsweise gerügten Mobiliarkauf\neinzugehen. Diesbezüglich verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer\nPflichtwidrigkeit und erachtete es im Rahmen einer zurückhaltenden juristi-\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nschen Kontrolle als vertretbar, repräsentatives Mobiliar mit einem Anschaffungspreis von rund Fr. 75‘000.00 zu kaufen (angefocht. Urteil E. 5f/dd).\n\naa) Unbestritten ist, dass der Beklagte 1 im Geschäftsjahr 2007 Büromöbel\ngekauft kaufte (vgl. auch Vi-KB 9, Rechnung vom 1. November 2007). Diese\nwurden als Sachanlage im Wert von Fr. 75‘468.30 aktiviert. Nicht bestritten ist\nferner, dass in der von der Generalversammlung genehmigten Jahresrechnung 2007 unter der Position Büroeinrichtung ein Wert von Fr. 72‘000.00 ausgewiesen wurde. Zwischen den Parteien besteht sodann Einigkeit darüber,\ndass die Büromöbel im Hinblick auf den geplanten Mineralwasserverkauf angeschafft wurden, da hierfür repräsentatives Mobiliar benötigt wurde. Fest\nsteht auch, dass die Möbel nie benutzt, sondern in den Räumlichkeiten an der\nO.________strasse 1 eingelagert wurden; umstritten ist hingegen, jedoch vorliegend nicht weiter relevant, ob gewisse Teile fehlen (kleiner Rundtisch und\nBronzelampe).\n\nbb) Die Klägerin bringt vor, die fraglichen Möbel seien im Hinblick auf ein\nunausgegorenes Projekt, d.h. die Restwasserverwertung, überstürzt und zudem überteuert angeschafft wurden. So habe eine von der Klägerin veranlasste Schätzung einen Schätzwert von lediglich Fr. 7‘600.00 ergeben (vgl. Vi-\nKB 16). Zu beanstanden sei auch, dass über die Möbelanschaffung kein förmlicher Beschluss gefasst worden sei mit der Folge, dass der Kaufentscheid\nstrenger zu hinterfragen sei als im Falle eines verfahrensmässig korrekten\nVorgehens des Verwaltungsrates (für alle Verfahren gleich lautende Anschlussberufung; Ziff. 8 ff. S. 36 f.).\n\ncc) Wie dargestellt, haben sich die Gerichte bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden nur solange Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit diese insbesondere in einem einwandfreien, auf einer angemessenen\nInformationsbasis beruhenden freien Entscheidprozess zustande gekommen\nsindkamen. Ob der fragliche Kaufentscheid aber tatsächlich auf einer ange-\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nmessenen Informationsbasis (insbesondere etwa in Bezug auf den Wert) beruhte, lässt sich mangels entsprechender Belege bzw. Sitzungsprotokollen\ndes Verwaltungsrates nicht nachvollziehen. Der Nachweis der angemessenen\nInformationsbasis oblag obläge indessen im Rahmen der bereits mehrfachen\nerwähnten Darlegungs- und Gegenbeweislast den Beklagten. Weil dieser\nNachweis nicht erbracht wird, istSomit ist mithin von einem mangelhaften Entscheidprozess auszugehen, was wiederum zur Folge hat, dass, entgegen der\nAnsicht der Vorinstanz, auch dieser Geschäftsvorgang frei und umfassend\ndarauf zu prüfen ist, ob er als fehlerbehaftet erscheint.\n\ndd) Mit Blick auf die Frage der Pflichtwidrigkeit erscheint nicht nachvollziehbar, dass in einem Zeitpunkt teures Büromobiliar angeschafft wird, in dem die\nVerwirklichung des Restwasserprojekts noch nicht einmal feststeht. Insofern\ntrifft die Aussage der Klägerin zu, dass die Möbel überstürzt angeschafft wurden. Auch wurden die fraglichen Möbel offenkundig überteuert gekauft.\nGemäss Schätzung von AD.________, beträgt der Wert aller Objekte lediglich\nFr. 7‘600.00 (vgl. Vi-KB 16). Bezahlt wurde indessen ein Betrag von rund Fr.\n75‘000.00 (inkl. Transportkosten). Bei dieser Schätzung handelt es sich zwar\num ein Parteigutachten. Dies verbietet es dem Gericht jedoch nicht, darauf\nabzustellen, zumal die Schätzung seitens der Beklagten nicht substanziiert\nbestritten wurde. Sodann spricht auch die Tatsache, dass die Möbel anerkanntermassen eingelagert und niemals benutzt wurden, für eine Fehlinvestition. Somit ist von pflichtwidrigem Handeln auszugehen.\n\nee) Auch das Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen ist zu bejahen. Zwischen demDer Kauf der Möbel und führte adäquat kausal zu dem\neingetretenen Schaden (d.h. dem Aufwand für nutzlose Möbel) besteht offensichtlich ein adäquater Kausalzusammenhang. In Bezug auf das Verschulden\ngenügt leichte Fahrlässigkeit. Es gilt ein objektivierter Verschuldensmassstab.\nEin Verschulden ist grundsätzlich immer gegeben, wenn der in Anspruch Genommene nicht so gehandelt hat, wie es von einem sachkundigen Organ in\nKantonsgericht Schwyz 33\n\n"}