{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2afbdae286347f6dca7c3115c18d89f9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_45_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_45", "Checksum": "4f962d586046e69adeeed52961eac3c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2014 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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S. 27 ff.; Vi-act 26 Ziff. 54 S. 11; Vi-act. 56\nDuplik S.12). Ein entsprechendes Organisationsreglement liegt ebenfalls nicht\nim Recht. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz zu Recht auf den\nAspekt der Interessenkollision hin (angefocht. Urteil E. 5h/aa). Bei der Selbstbemessung der festen Entschädigung ist denn auch, wie bereits ausgeführt,\nein Insichgeschäft des Verwaltungsrates zu erblicken. Dieser Umstand impliziert wiederum die eingangs erwähnte faktische Darlegungs- und Gegenbeweislast. Vorliegend sind dDie Beklagten kamen ihrer Darlegungspflicht bezüglich Bemessung der Vergütung nicht nachgekommennach, so dass sie die\nFolgen der Beweislosigkeit zu tragen haben. Soweit die Beklagten dies nun im\nBerufungsverfahren nachzuholen versuchen, handelt es sich um verspätete\nVorbringen, welche nicht mehr zu hören sind (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Was die\nVergütung des vormaligen Verwaltungsratspräsidenten anbetrifft, vermag deren Höhe die Bemessung der Entschädigung zugunsten des Beklagten 1 nicht\nzu rechtfertigen, da substanziierte Ausführungen zur Funktion und zum Aufgabenbereich auch des vormaligen Präsidenten fehlen, so dass ein Vergleich\nohnehin scheitert. Vor dem Hintergrund der mangelhaften Behauptung und\nSubstanziierung bezüglich Funktion und Aufgabenbereich scheitert schliesslich auch die vom Beklagten 1 im Eventualstandpunkt geforderte Differenzierung zwischen vermeidbarem und unvermeidbarem Schaden (Berufung Beklagter 1 Ziff. 25 S. 25). Auch hat der Beklagte 1 diesbezügliche Darlegungen, nämlich welcher Schaden seiner Ansicht nach vermeidbar bzw. unvermeidbar war, schon vor erster Instanz vermissen lassen.\n\ncc) In Bezug auf die Entlastung trägt der Beklagte 1 vor, die Auszahlung des\nHonorars sei erst 2008 erfolgt, so dass der diesbezügliche Aufwand in der an\nder Generalversammlung vom 30. Juni 2008 vorgelegten\nJahresrechnung 2007 noch nicht enthalten gewesen sei könne. Aufgrund\ndessen lasse sich aber nicht, wie die Vorinstanz es getan habe, annehmen, es\nsei keine Décharge erteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass das ausbezahlte Honorar der Rechnung 2008 belastet und anlässlich der ordentlichen\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nGeneralversammlung 2009 genehmigt worden sei. Folglich müsse eine\nDécharge vorliegen. Die Klägerin habe das entsprechende Protokoll und die\nRechnung zu edieren. Dieser Beweisantrag sei vor erster Instanz nicht vordringlich gewesen, da die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Erwägungen hinsichtlich Beweislastumkehr und prozeduraler Absicherung mittels entsprechender Beschlussfassung nicht voraussehbar gewesen seien\n(Berufung Beklagter 1 Ziff. 25 S. 23).\n\naaa) Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im\nBerufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug\nvorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster\nInstanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten\nund unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Unechte\nNoven – um solche geht es in casu – sind Tatsachen und Beweismittel, die\nbereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren.\nIhre Zulassung wird im Berufungsverfahren insofern eingeschränkt, als sie\nausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im\nerstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle\nunechter Noven sind namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb\ndie Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht\nwerden konnten (BGer, Urteil 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 3.1\nm.H.). Der dabei anzuwendende Sorgfaltsmassstab ist ein objektivierter. Zu\nfragen ist mithin danach, ob eine Partei, welche das erstinstanzliche Verfahren\numsichtig und versiert geführt hat, die betreffende Tatsachen bzw.\nBeweismittel schon vor erster Instanz hätte erkennen und einbringen müssen,\nwenn sie den Prozessstoff und ihr eigenes Umfeld kritisch überblickt\n(Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 2. A., N 62 zu Art. 317 ZPO).\n\nbbb) Der Beklagte 1 hat legte die Jahresrechnung 2007 und das Protokoll der\nGeneralversammlung vom 30. Juni 2008 selber ins Recht gelegt. In jene Jah-\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nresrechnung 2007 fand das anerkanntermassen erst im 2008 ausbezahlte\nHonorar keinen Eingang. Sofern und soweit sich die Beklagten aber auf eine\nGenehmigung des Geschäftsführungshonorars bzw. einen allfälligen Entlastungsbeschluss berufen wollten, musste ihnen klar sein, dass sie sich hierfür\nnicht auf das Generalversammlungsprotokoll vom 30. Juni 2008, sondern allenfalls nur auf dasjenige des Folgejahres berufen stützen können. Entsprechend hätte der Editionsantrag bezüglich des Protokolls der im Jahr 2009\nstattgefundenen Generalversammlung der Jahresrechnung 2008 in Nachachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits erstinstanzlich gestellt werden müssen.\nDie entsprechenden Vorbringen sind daher verspätet und im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören.\n\n"}