{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2afbdae286347f6dca7c3115c18d89f9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_45_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_45", "Checksum": "4f962d586046e69adeeed52961eac3c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2014 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 15.03.2016 ZK1 2014 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 15.03.2016 ZK1 2014 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 15.03.2016 ZK1 2014 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (EGV-SZ 2016 A 2.6) TESTDLA | Gesellschaftsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:28", "Checksum": "c96689af5103b74b04860a746b67478d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 15.03.2016 ZK1 2014 45\nRegeste:\nForderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (EGV-SZ 2016 A 2.6) TESTDLA | Gesellschaftsrecht\n\nH.________ zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass, wie erwähnt, deren\nAnstellung ebenfalls nicht geboten war, stand der „kurze Zugangsweg“, wie\nvom Beklagten 1 vorgebracht, nicht im Interesse der Klägerin, sondern diente\nvielmehr dem Komfort von H.________ selber. Auch der Umstand, dass der\nBeklagte 1 die Räumlichkeiten selbst genutzt haben will, ändert nichts daran,\ndass darzulegen gewesen wäre, weshalb der Beklagte 1 als Geschäftsführer\nim Unterschied zu seinem Vorgänger auf eigene Räumlichkeiten angewiesen\nwargewesen sei. Das Argument, man habe eigene Räumlichkeiten für die Aktenablage benötigt (Berufung Beklagte 2 und 3 Ziff. 51 S. 14), überzeugt\nebenfalls nichtebenso wenig, zumal nicht dargelegt wurde, wie sich die Aktenablage bisher gestaltete und weshalb diese nun anders organisiert werden\nmusste. Der Beklagte 1 bringt schliesslich vor, die Restwasserverwertung\nbzw. der geplante Mineralwasserverkauf hätte die Anmietung repräsentativerer Räumlichkeiten an der O.________strasse xx erfordert, jedoch habe der\nUmzug dann nicht stattgefunden, weil die Gemeinde zwischenzeitlich selber\ndie Aktien der Klägerin zu kaufen gedacht habee und man deshalb auf jegliche weitere Investitionen verzichtet habe, ist. Zum Zeitpunkt des Abschlusses\ndes Mietvertrages für die Räume an der O.________strasse yy im April 2007\nsei indessen ein langfristiger Vertrag als sinnvoll erschienen (Berufung Beklagter 1 Ziff. 23 S. 19). Dem ist entgegen zu halten, dass aus der Sicht der\nInteressen der Klägerin keine Gründe für den Abschluss eines zehnjährigen\nMietvertrages genannt wurden. Inwiefern es für die Verwaltung eines relativ\nkleinen kleinen Wasserversorgungsunternehmens erforderlich sein soll, einen\nderart langjährigen Mietvertrag abzuschliessen, ist nicht ersichtlich. Somit ist\nnicht von der Hand zu weisen, dass der Mietvertrag vornehmlich den Interessen der vom Beklagten 1 beherrschten Q.________ diente, indem sie als\nVermieterin auf diese Weise langjährige Mietzinseinnahmen generieren kann.\n\ne) Strittig ist im Weiteren das vom Beklagten 1 bezogene Geschäftsführungshonorar. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Mitglieder\ndes Verwaltungsrats gemäss Art. 23 der Statuten für ihre Tätigkeit zwar eine\nKantonsgericht Schwyz 27\n\n„angemessene Entschädigung“ beziehen könnten. Soweit die Statuten die\nRechtsgrundlage für eine feste Entschädigung bildetenbilden würden, obliege\nes der Generalversammlung, die Bemessung und Ausrichtung zu konkretisieren. Die Beklagten hätten nicht dargelegt, dass die Generalversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst habe. Somit habe die Entscheidbefugnis über die Höhe der Entschädigung beim Verwaltungsrat gelegen, mit der\nFolge, dass angesichts der potentiellen Interessenkollision die des Beklagten\n1 die Beklagten hätten dartun müssen, dass der Entscheid über die Entschädigungshöhe prozedural abgesichert gewesen sei. Solche Behauptungen fehlten würden indes fehlen. Zudem fehle eine substanziierte Darstellung der\nTätigkeit des Beklagten 1 betreffend seine r Funktion, seiner Aufgaben und\nseiner Entscheidbefugnisse (angefocht. Urteil E. 5h/bb und 5h/cc).\n\naa) Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend, dass die dem Beklagten 1 zugestandene Entschädigung von insgesamt Fr. 69‘940.00 monatlich\n(inklusive Spesen) einem Betrag von Fr. 4‘995.00 entspräche, was trotz gestiegenem Aufwand weniger sei als der frühere Verwaltungsratspräsident\nAC.________ bezogen habe, dessen Entschädigung habe monatlich\nFr. 5‘500.00 betragen. AC.________ habe aber nur marginale Tätigkeiten für\ndie Gesellschaft entfaltet, wogegen der Beklagte 1 zumindest zu 50 % für die\nKlägerin im Einsatz gewesen sei (Berufung Beklagter 1 Ziff. 25 S. 24). Der\nBeklagte 1 habe die Ausgangslage analysiert, den Investitionsbedarf für das\nLeitungsnetz errechnet und neue Ideen entwickelt und umgesetzt. Die Frage\nder Restwasserverwertung und deren Finanzierung hätten umfangreiche Recherchen erfordert und sei mit zahlreichen Sitzungen verbunden gewesen,\nwas Aufgabe des Beklagten 1 gewesen sei (Berufung Beklagter 1 Ziff. 25\nS. 24; Berufung Beklagte 2 und 3 Ziff. 62 S. 17 f.).\n\nbb) Die Feststellung der Vorinstanz, wonach Behauptungen zu dessen\nFunktion, Aufgaben und Entscheidbefugnisse fehltenfehlen würden, ist zutreffend. In den beklagtischen Rechtsschriften wurde diesbezüglich nichts vorge-\nKantonsgericht Schwyz 28\n\n"}