{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2afbdae286347f6dca7c3115c18d89f9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_45_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_45", "Checksum": "4f962d586046e69adeeed52961eac3c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2014 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 15.03.2016 ZK1 2014 45\nRegeste:\nForderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (EGV-SZ 2016 A 2.6) TESTDLA | Gesellschaftsrecht\n\naufwand der AB.________ (Treuhand) betrage rund 30 bis 50 Stunden betrage und damitführen weiter aus, wenn man einen Stundensatz von Fr. 100.00\nzugrunde lege, mache dies mindestens Fr. 3‘000.00 bis Fr. 5‘000.00 pro Monat ausmacheaus. Damit seien aber die monatlichen Lohnkosten für\nH.________ von ca. Fr. 3‘500.00 zusammen mit den monatlichen Kosten der\nAA.________(Treuhand) von Fr. 1‘200.00 nicht höher als diejenigen für die\nAufwendungen der AB.________ (Treuhand) (Berufung Beklagte 2 und 3 Ziff.\n55 S.16). Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Wie soeben erwähnt, war für die von H.________ erledigten Arbeiten ein Pensum von 24\nStunden jedoch bei Weitem nicht erforderlich. Zudem hat klagte die Klägerin\nnicht die gesamten Lohnkosten für H.________ von Fr. 55‘760.30 eingeklagtein, sondern lediglich Fr. 40‘000.00 (Vi-act. 1 Ziff. 19.3 f. S. 17). Damit hat\nanerkannte die Klägerin anerkennt, dass H.________ zumindest gewisse Arbeiten für die Klägerin erledigte und ihr in diesem Umfang ein Nutzen entstanden ist. Allerdings hätten die Beklagten dann darlegen müssen, dass die Leistungen von H.________ für die Klägerin mehr als die in Abzug gebrachten Fr.\n15‘760.30 wert waren. Der mit den Kosten für die Aufwendungen der\nAB.________(Treuhand) angestellte Vergleich vermag dies nicht darzutun, da\ndiese sämtliche anfallenden Arbeiten für die Klägerin erledigt, währenddessen\nH.________ nur einzelne kleinere Aufgaben erfüllte (vgl. vorstehend E. 4c/cc).\n\nd) Zur Diskussion steht sodann der Mietvertrag betreffend Räumlichkeiten\nan der O.________strasse yy. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, jene\nRäume seien hättenvon H.________ und dem der Beklagten 1 beansprucht\nworden. Da Weil die Anstellung ersterer nicht geboten gewesen sei, sei der\nMietvertrag nicht mit einer Nutzung durch die Geschäftsführung zu rechtfertigen. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass auch der frühere Verwaltungsrat\nkeine Räumlichkeiten beansprucht habe. Die Beklagten hätten nicht schlüssig\naufgezeigt, weshalb sie – anders als ihre Vorgänger – eigene Räumlichkeiten\nbenötigt hätten. Gelegentliche Sitzungen hätten auch in den Räumen des\nTreuhänders stattfinden können. Zudem habe die Geschäftsführung ab Au-\nKantonsgericht Schwyz 25\n\ngust 2007 über weitere Räumlichkeiten an der O.________strasse xx verfügt.\nDie Räume an der O.________strasse yy seien zudem nicht geeignet gewesen. Hätte man nur eine vorübergehende Lösung gesucht, sei nicht einzusehen, weshalb der Mietvertrag mit einer festen Dauer von zehn Jahren geschlossen worden sei (angefocht. Urteil E. 5g/cc).\n\naa) Auch in diesem Punkt kann bezüglich fehlender Wirkung des Entlastungsbeschlusses und der umfassenden Prüfung durch das Gericht auf das\nVorstehend Gesagte Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 3a/cc/aaa und\n3b/aa sowie 3b/bb). Hinsichtlich des Entlastungsbeschlusses ist zu ergänzen,\ndass die Beklagten nie vorbrachten, die Aktionäre seien über die wirtschaftliche Verflechtung des Beklagten 1 mit der Q.________ informiert gewesen.\nFolglich vermag der Entlastungsbeschluss keine Wirkung zu entfalten.\n\nbb) Der Beklagte 1 bringt zusammengefasst vor, es hätten in den Räumen\nan der O.________strasse yy hätte diverse Besprechungen und Sitzungen\nstattgefunden. Auch habe sich dort eine vollständige Büroeinrichtung mit\nComputer, Telefon und einem Sitzungstisch für acht Personen befunden. Für\ndie angestellte Sachbearbeiterin H.________ sei die Lage wegen des kurzen\nZugangswegs ideal gewesen. Es sei tatsachenwidrig, wenn die Vorinstanz\nannehme, es hätten dort bloss einige Sitzungen stattgefunden. Vielmehr habe\nH.________ in jenen Räumen ihre Arbeiten erledigt und auch der Beklagte 1\nhabe diese für seine Dienste für die Klägerin genutzt (Berufung Beklagter 1\nZiff. 23 S. 18).\n\ncc) Auch die Berufungsinstanz erachtet die Miete der Räume an der\nO.________strasse yy unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen\nAusführungen als nicht geboten. Zu ergänzen ist, dass, selbst wenn die\nRäumlichkeiten an der O.________strasse yy geschäftlich genutzt worden\nwären, deren Notwendigkeit nicht ersichtlich ist. Insbesondere ist die Miete der\nRäumlichkeiten an der O.________strasse yy nicht mit der Tätigkeit von\nKantonsgericht Schwyz 26\n\n"}