{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2afbdae286347f6dca7c3115c18d89f9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_45_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_45", "Checksum": "4f962d586046e69adeeed52961eac3c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2014 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 15.03.2016 ZK1 2014 45\nRegeste:\nForderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (EGV-SZ 2016 A 2.6) TESTDLA | Gesellschaftsrecht\n\nKlägerin sei sowohl vor als auch nach deren Arbeitseinsatz ohne Sachbearbeiterin ausgekommen ist, die Anstellung von H.________ als nicht geboten\nerachtete (angefocht. Urteil E. 5g/dd). Sodann erachtete hielt die Vorinstanz\nH.________ auch in persönlicher Hinsicht nicht als für eine geeignete Fachkraft, da sie für die ihr übertragenen Sekretariatsabreiten über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt habe (angefocht. Urteil E. 5g/dd). Dem ist\nzuzustimmen:. H.________ räumte nämlich selber ein, in sprachlicher Hinsicht\nHilfe benötigt zu haben (Vi-act. 65 Fragen 121 und 122 S. 17 f.), was auch der\nBeklagte 1 nicht grundsätzlich in Abrede stellt (Berufung Beklagter 1 Ziff. 24 S.\n22). Was den Einwand des Beklagten 1 anbelangt, wonach H.________ in der\nLage gewesen sei, ihre Arbeitszeit flexibel einzuteilen (Berufung Beklagter 1\nZiff. 24 S. 22), teilt die Zivilkammer die Auffassung der Vorinstanz, wonach die\nfreie Zeiteinteilung nicht der Klägerin, sondern in erster Linie der Arbeitnehmerin selber gedient hathabe. Es ist auch nach Ansicht der Berufungsinstanz\nnicht einzusehenNicht ersichtlich ist und wird von den Beklagten auch nicht\nschlüssig dargelegt, weshalb die zuvor gepflegte Aufteilung, nämlich dass\nsämtliche administrativen Tätigkeiten durch ein Treuhandunternehmen oder\ndie Geschäftsleitung selbst erledigt wurden, nicht beibehalten wurde. Nicht zu\nüberzeugen vermag insbesondere, dass die Anstellung bezweckt habe, die\ndesolate Aktenlage „auf Vordermann“ zu bringen (Berufung Beklagter 1 Ziff.\n24 S. 22), zumal H.________ angab, sie sei gar nicht dazu gekommen, die\nDokumente digital zu erfassen (Vi-act. 65 S. 17 S. 114). Der Umstand, dass\ndie Arbeitnehmerin gerade diejenige Aufgabe, wofür sie angeblich angestellt\nwurde, nicht erledigt hatte, lässt die Behauptung der Beklagten, der Verwaltungsrat habe die Anstellung zwecks Aufarbeitung der Aktenlage beschlossen,\nnicht als glaubhaft erscheinen; dies umso mehrweniger, als seitens derdie\nBeklagten kein entsprechendes Verwaltungsratsprotokoll vorgelegt werden\nkonntevorlegen konnten, aufgrund dessen die Gründe für die Anstellung von\nH.________ nachvollzogen werden könnte.\nKantonsgericht Schwyz 23\n\ncc) Auch die übrigen Vorbringen des Beklagten 1 vermögen zu keiner anderen Beurteilung Anlass geben. So macht der Beklagte 1 er geltend, es sei\nnicht bewiesen worden, H.________ habe die ihr gemäss Arbeitsvertrag obliegenden Pflichten nicht erfüllt (Berufung Beklagter 1 Ziff. 24 S. 20). Die Vorinstanz stellte bezüglich der von H.________ ausgeführten Arbeiten fest, dass\nsie diese bei Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Aktenübernahme mitgeholfen,\ndas Telefon bedient, an Sitzungen teilgenommen, für ca. fünf „offizielle“ Sitzungen die Einladungen geschrieben, die Post geöffnet und weitergeleitet\n(täglicher Eingang von ca. fünf Sendungen), und wöchentlich ca. zehn Briefe\nverfasst habe. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die Buchhaltung und\ndas Rechnungswesen nicht von H.________, sondern von derdie\nAA.________ (Treuhand) erledigt wurden habe (angefocht. Urteil E. 5g/dd\nS. 18 f.). Diese vorinstanzlichen Feststellungen blieben grundsätzlich unbestritten. Der Beklagte 1 macht lediglich geltend, H.________ sei auch für die\nProtokollführung zuständig gewesen (Berufung Beklagter Ziff. 24 S. 20). Davon ist jedoch nicht auszugehen. H.________ selber erwähnte anlässlich ihrer\nBefragung die Protokollführung nicht. Auch liegen keine von ihr als Protokollführerin unterzeichneten Dokumente vor. Die vom Beklagten 1 zitierte Aussage von M.________(Zeuge), wonach H.________ das Protokoll geführt haben\nsoll (Vi-act. 65 S. 27 Frage 199), erachtet die Zivilkammer als nicht zuverlässigerscheint wenig glaubhaft, zumal weil M.________(Zeuge) bei der Klägerin\nlediglich für die Schadenaufnahme verantwortlich war war und daher kaum\nEinblick in deren organisatorische Abläufe gehabt hathatte. Betrachtet man\nFür die Erledigung der wenigen im Übrigen das von H.________ Geleistetegeleisteten Aufgaben wäre schliesslich , ist offenkundig, dass für die Erledigung\ndieser wenigen Aufgaben nicht ein Pensum von 24 Wochenstunden erforderlich gewesen wäre (vgl. auch Vi-act. 73 S. 15).\n\ndd) Seitens derDie Beklagten 2 und 3 wird wenden sinngemäss eingewendetein, es sei der Klägerin durch die Anstellung von H.________ gar kein\nSchaden entstanden. Sie argumentieren, dass der monatliche Verwaltungs-\nKantonsgericht Schwyz 24\n\n"}