{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2afbdae286347f6dca7c3115c18d89f9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_45_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_45", "Checksum": "4f962d586046e69adeeed52961eac3c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2014 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 15.03.2016 ZK1 2014 45\nRegeste:\nForderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (EGV-SZ 2016 A 2.6) TESTDLA | Gesellschaftsrecht\n\nee) Was schliesslich die Erforderlichkeit der Änderung des Gesellschaftszwecks anbetrifft, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich für jede Tätigkeit\nausserhalb des statutarischen Gesellschaftszwecks ein entsprechender\nzweckändernder Beschluss der Generalversammlung erforderlich ist, dies mit\nqualifizierter Mehrheit gemäss Art. 704 Abs. 1 OR (Böckli, a.a.O., § 13\nRz. 302a). Der eng umschriebene Wortlaut des Zweckartikels („Die Gesellschaft bezweckt die Gemeinde AE.______ mit Wasser zu versorgen“, vgl.\nArt. 2 Abs. 1 Statuten) lässt zunächst keinen Raum für weitere Geschäftsbereiche. Allerdings erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Abfüllung von Mineralwasser im Rahmen einer Restwasserverwertung zumindest unter dem\nBlickwinkel des Nebenzwecks von Art. 2 Abs. 2 der Statuten, wonach sich die\nGesellschaft u.a. an „zweckverwandten Unternehmen“ beteiligen kann, noch\nKantonsgericht Schwyz 20\n\ngedeckt wäre. Die Frage kann indessen offen bleiben, nachdem hinsichtlich\ndes Marketingplans die Geschäftsführung des Verwaltungsrates ohnehin als\npflichtwidrig zu beurteilen ist.\n\nff) Der Beklagte 1 moniert sodann, die Vorinstanz hätte habe in Bezug auf\nden Marketingplan die Befragung der von ihm in der Klageantwort offerierten\nZeugen V.________ (Zeuge), W.________ (Zeugin), X.________ (Zeuge) und\nY.________ (Zeuge) zu Unrecht unterlassen (Berufung Beklagter Ziff. 13 S. 5\nf.). Was V.________(Zeuge) anbelangt, war dieser gemäss den Ausführungen\ndes Beklagten 1 mit seiner Holzbaufirma an der Erstellung eines Gesamtkonzepts für die Errichtung der Abfüllanlage beteiligt (Vi-act. 23 Ziff. 25 S. 19). Ein\nZusammenhang mit den Abklärungen der U.________ und der Frage von von\nderen Werthaltigkeit ist aber nicht ersichtlich. Dass die U.________ intern das\nBeratungsbüro Z.________ beigezogen hatbeigezogen hatte und entsprechende Besprechungen mit den Sachbearbeitern dieser Unternehmen in\nAE.______ stattgefunden habenstattgefunden hatten, bestritt die Klägerin\nnicht (Vi-act. 23 Ziff. 25 S. 19 f.). Unbestritten blieb auch die Behauptung des\nBeklagten 1, dass durch X.________(Zeuge) bei der Urner Kantonalbank\n(Y.________(Zeuge)) eine Erhöhung der Kontokorrentlimite der Klägerin auf\nFr. 300‘000.00 habe erwirkt wurde werden können (Vi-act. 23 Ziff. 25 S. 20).\nEine Befragung dieser Zeugin erübrigte sich, nachdem die entsprechenden\nBehauptungen seitens der Klägerin unbestritten geblieben sind und deren\nAussagen mit Bezug auf die Kernfrage der Werthaltigkeit zu keinen weiterführenden Erkenntnissen geführt hätten.\n\ngg) Was die Erteilung der Décharge anbelangt, gilt auch hier das bereits mit\nBezug auf die Vermittlungsprovision GesagteDargelegte:. Zwar war den Aktionären das Restwasserverwertungsprojekt durch die Abfüllung von Mineralwasser in den Grundzügen bekannt (vgl. Broschüre, Vi-BB 35 [Beklagter 1]).\nAuch konnten sie von der Aktivierung der Marketingkosten Kenntnis nehmen\n(vgl. Details zur Bilanz per 31. Dezember 2007, Vi-BB 53 [Beklagter 1]). Doch\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nist nirgends ersichtlich, dass die Aktionäre Kenntnis davon hatten, dass die\nAbklärungen von einem dem Beklagten 1 nahestehenden Unternehmen\ngetätigt wurden. Insofern bleibt der entsprechende Entlastungsbeschluss für\ndas vorliegende Verfahren wirkungslos.\n\nc) Im Weiteren ging die Vorinstanz auf den Mietvertrag betreffend Räumlichkeiten an der O.________strasse yy ein. Da Weil diese nach unbestritten\ngebliebenen Feststellungen der Vorinstanz von H.________ benutzt wurden\n(Berufungsantwort ZK1 2015 45, KG-act. 10 Ziff. 77 S. 26 f.), ist indessen in\nAbweichung von der Reihenfolge der Vorinstanz zunächst auf den Arbeitsvertrag mit H.________ einzugehen bzw. zu klären, ob die Vorinstanz deren Anstellung zu Recht als pflichtwidrig erachtete.\n\naa) Soweit sich der Beklagte 1 wiederum auf den Entlastungsbeschluss anlässlich der Generalversammlung vom 30. Juni 2008 beruft (Berufung Beklagter 1 Ziff. 24 S. 19 f.), ist ihm auch in diesem Kontext entgegen zu uhalten,\ndass die Wirksamkeit eines Entlastungsbeschlusses die Kenntnis über die\nrelevanten Tatsachen bedingt. Vorliegend ist aber weder den Akten zu entnehmen noch wurde behauptet, dass den Aktionären sei die private Verbindung des Beklagten 1 mit H.________ bekannt wargewesen. Dementsprechend entfaltet der Entlastungsbeschluss auch hinsichtlich dieser Thematik\nkeine Wirkung.\n\nbb) Da Weil auch die Anstellung von H.________ mit einem Interessenkonflikt ab Seitenseitens des Beklagten behaftet war, war die Vorinstanz auch\nbezüglich dieses Geschäftsvorganges nicht zur zurückhaltenden Prüfung gehalten. Insofern geht der Vorwurf der Beklagten 1-3 fehl, die Vorinstanz hätte\nsich nicht in einen unternehmerischen Entscheid einmischen dürfen (Berufung\nBeklagter 1 Ziff. 24 S. 21; Berufung Beklagte 2 und 3 Ziff. 59 S. 17). Mithin ist\nnicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund des seitens dervom Beklagten unbestritten gebliebenen Umstandes, dass die Geschäftsführung der\nKantonsgericht Schwyz 22\n\n"}