{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2afbdae286347f6dca7c3115c18d89f9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_45_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_45", "Checksum": "4f962d586046e69adeeed52961eac3c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2014 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 15.03.2016 ZK1 2014 45\nRegeste:\nForderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (EGV-SZ 2016 A 2.6) TESTDLA | Gesellschaftsrecht\n\nb) Hinsichtlich des Marketingplans erwog die Vorinstanz, dass das angegangene Projekt, d.h. der internationale Vertrieb von Mineralwasser, sei vom\nGesellschaftszweck der Klägerin – Wasserversorgung der Gemeinde\nAE.______ und anderer Gemeinden – nicht erfasst gewesen sei. Eine solche\nneue Tätigkeit hätte zwingend eine Statutenänderung erfordert. Um entsprechende Planungskosten zu rechtfertigen, hätte es einer Beschlussfassung\ndurch die Generalversammlung über die Erweiterung des Gesellschaftszwecks bedurft. Mit ihrem eigenmächtigen Vorgehen habe die Geschäftsleitung ihre Kompetenzen offensichtlich überschritten. Im Übrigen hätten sich die\nPlanungsaufwendungen – zumindest rückwirkend – als unnötig und wertlos\nerwiesen. Die Beklagten hätten den Nachweis, dass das Projekt auf sorgfältigen Abklärungen und begründeten Erfolgsaussichten beruhe, nicht einmal\nangetreten. Nach Massgabe der Beweislastverteilung sei von einer pflichtwidrigen Geschäftsführung auszugehen, wobei sich die Beklagten auf die\nDéchargeerklärung nicht berufen könnten (angefocht. Urteil E. 5g/bb).\n\naa) Die Beklagten 1-3 führen in ihren Berufungen im Wesentlichen aus, die\nVerwertung des für die Wasserversorgung nicht benötigten Restwassers widerspreche dem in den Statuten in Art. 2 Abs. 2 umschriebenen Gesellschaftszweck nicht (Berufung Beklagter 1 Ziff. 22 S. 15 f.; Berufung Beklagte 2\nund 3 Ziff. 36 f. S. 10). Sodann sei es lediglich darum gegangen, durch weitgehende Abklärungen die Möglichkeit der Restwasserverwertung bis zur Entscheidungsreife voranzutreiben, ohne dass die Klägerin damals schon im Geschäftsfeld der Restwasserverwertung aktiv geworden sei. Zudem sei die Generalversammlung im Herbst 2007 über das Vorhaben informiert und darauf\nhingewiesen worden, dass man sich in einer Abklärungs- und Projektphase\nbefinde. Eine Änderung des Gesellschaftszwecks im Hinblick auf die Abklärung bezüglich eines neuen Geschäftsfeldes sei nicht geboten gewesen\nKantonsgericht Schwyz 18\n\n(Berufung Beklagter 1 Ziff. 22 S. 16; Berufung Beklagte 2 und 3 Ziff. 38 S. 11).\nDer Umstand, dass der nachmalige Verwaltungsrat eine Restwassernutzung\nmittels Mineralwasserverkaufs nicht mehr angestrebt habe, mache zudem die\ndamalige Entscheidung nicht unsinnig (Berufung Beklagter 1, Ziff. 22 S. 16).\n\nbb) Der Beklagte 1 bestreitet seine Verflechtungen mit der für die Ausarbeitung des Marketingplans beauftragten U.________ nicht (Berufung Beklagter\n1 Ziff. 22 S. 16). Auch bestreitet der Beklagte 1 das Vorhandensein einer Interessenkollision, welche die Vorinstanz mit Bezug auf die Beweislastverteilung unterstellte, nicht. Soweit die Beklagten 2 und 3 in diesem Zusammenhang anführen, die von der U.________ in Rechnung gestellten Aufwendungen seien grösstenteils durch beigezogene Drittfirmen verursacht worden, so\ndass das Argument des Geschäfts mit verbundenen Unternehmungen nicht\nhätte ausschlaggebend sein können (Berufung Beklagte 2 und 3 Ziff. 43 S.\n12), ist ihnen nicht zu folgen:. Abgesehen davon, dass auch die Beklagten 2\nund 3 erstinstanzlich davon ausgingen, dass die U.________ Auftragnehmerin für die Erstellung eines Marketingplans war (Vi-act. 26 Ziff. 36 S. 8; vgl.\nauch Vi-BB 17 und 18 [Beklagte 2 und 3]), behaupten sie im Berufungsverfahren erstmals, dass die von dieser in Rechnung gestellten Leistungen grösstenteils von Drittunternehmen (insbesondere Marketing- und Beratungsbüro\nZ.________) erbracht wurden. Weil eine Novenberechtigung nicht dargetan\nwurde, Entsprechend handelt es sich um ein nicht mehr zu beachtendes Novum, zumal eine Novenberechtigung nicht dargetan wurde (Art. 317 Abs. 1\nZPO). Somit bleibt es auch bezüglich des Marketingplans dabei, dass dieses\nGeschäft nicht frei von Interessenkollisionen seitens des Beklagten 1 zustande kam.\n\ncc) Somit durfte die Vorinstanz auch diesen Geschäftsvorgang umfassend,\nmithin auch im Hinblick auf dessen Werthaltigkeit für die Klägerin, prüfen. Zu\nergänzen ist, dass, wie die Klägerin zu Recht vorbrachte, die Marketingabklärungen keine Aussagen über die zentralen Punkte wie Möglichkeiten für die\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nFinanzierung enthalten und auch ein Businessplan mit entsprechenden Prognosen zur Erreichung der Gewinnschwelle fehlt (Vi-act. 56, Repliknotizen\nKlägerin S. 12; Vi-KB k-n). Dass die Vorinstanz die Abklärungen für die Klägerin als wertlos erachtete, ist daher nicht zu beanstanden. Da Weil die Beklagten keine Protokolle von den Verwaltungsratssitzungen, anlässlich derer sich\nder damalige Verwaltungsrat mit der Restwasserverwertung befasst ehat, ins\nRecht gelegt hatlegten, lässt sich auch hier nicht nachvollziehen, welche unternehmerischen Überlegungen im Hinblick auf dieses Projekt angestellt wurden. Insofern treffen die Beklagten dDie Folgen der Beweislosigkeit haben\nauch hier, wie dargelegt, die Beklagten zu tragen (vgl. vorne, E. 3a).\n\ndd) Nicht als stichhaltig erweist sich sodann das Vorbringen des Beklagten 1, wonach ein Schaden nur insoweit entstanden sei, als die Abklärungen\ndurch ein unabhängiges Drittunternehmen allenfalls zu einem günstigeren\nPreis hätten erfolgen können (Berufung Beklagter 1 Ziff. 22 S. 17). Auch hier\nhaben unterliessen es die Beklagten unterlassenjedoch, den Schaden substanziiert zu bestreiten, so dass sie mit ihrem Einwand zur Schadenshöhe in\nder Berufung nicht mehr zu hören sind.\n\n"}