{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2afbdae286347f6dca7c3115c18d89f9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_45_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_45", "Checksum": "4f962d586046e69adeeed52961eac3c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2014 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 15.03.2016 ZK1 2014 45\nRegeste:\nForderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (EGV-SZ 2016 A 2.6) TESTDLA | Gesellschaftsrecht\n\nbb) Die Beklagten verkennen, dass sie hättenSubstanziiert vorgetragene\nFakten vortragen müssen, welche untermauern würden, dass der Verwaltungsrat mit der Erteilung des Verkaufsauftrages pflichtgemäss gehandelt hat.\nDiesbezüglich handelte, fehlen substanziierte Vorbringenjedoch weitgehend.\nSo ist insbesondere nicht bekannt, von welchen Überlegungen sich der Verwaltungsrat mit Bezug auf die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Mäklers\nhat leiten lassenleiten liess und weshalb gerade die T.________ als Vermittlerin beauftragt wurde. Es hätte sich bei einem Objekt dieser Grössenordnung\nallenfalls auch aufgedrängt, Offerten mehrerer Mäkler einzuholen. Solche Aspekte wurde indessen seitens der Beklagten nicht vorgetragentrug die Beklagte indessen nicht vor. Mithin lässt sich der Willensbildungsprozess des Verwaltungsrates mangels Vorlage entsprechender Sitzungsprotokolle nicht\nnachvollziehen. Namentlich Ebenso wenig vermag die Klägerin mangels we-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\ngen Fehlens entsprechender Belege auch den Beweis dafür erbringen, dass\nder Verwaltungsrat zum Zeitpunkt der Erteilung des Verkaufsauftrages mit\neinem Verkauf an unbekannte Dritte gerechnet habe , nicht zu erbringen (Viact 23 Ziff. 22 S. 17). Dass die Vorinstanz angesichts der unbestrittenen Verflechtungen des Beklagten 1 mit der Klägerin, der Q.________ sowie der\nT.________ und der fehlenden Vorbringen seitens der Beklagten zum Schluss\nkam, der Verkaufsauftrag sei unnötig und wertlos gewesen, ist daher nicht zu\nbeanstanden. Daran vermögen auch die seitens der Klägerin unbestritten gebliebenen Behauptungen hinsichtlich der getätigten Bemühungen der\nT.________ nichts zu ändern. Von der Befragung von N.________, welche in\nihrer Eigenschaft als Sachbearbeiterin bei T.________ als Zeugin genannt\nwurde, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des Rechts auf den Beweis absehen, nachdem diese im Zusammenhang mit dem Verkaufsauftrag lediglich\nzum Abschluss der Verkaufsauftrages und den darin festgesetzten Bedingungen, zur Rechnungsstellung an die Kläger (Vi-act. 23 Ziff. 21 S. 16) sowie zur\nErstellung der Verkaufsdokumentation und der Behauptung, dass aufgrund\nder Ausschreibung keine Drittangebote eingegangen sindeingingen (Vi-act. 26\nZiff. 32 f. S. 7), offeriert wurde. Die Aussagen von N.________ zu diesen Beweisthemen hätten mangels Relevanz zu keiner abweichenden Beurteilung\nhinsichtlich der Pflichtwidrigkeit des Verkaufsauftrags geführt. Überdies bestritt\ndie Klägerin die beklagtischen Verkaufsbemühungen gar nicht, so dass sich\ndie Befragung der Zeugin ohnehin nicht aufdrängte.\n\ncc) Die Beklagten berufen sich bezüglich der Verkaufsprovision auf die ihnen anlässlich der Generalversammlung vom 30. Juni 2008 ihnen erteilte\nDécharge (Berufung Beklagter 1 Ziff. 21 S. 14; Berufung Beklagte 2 und 3 Ziff.\n31 S. 9).\n\naaa) Ein allgemein gefasster Entlastungsbeschluss bezieht sich in sachlicher\nHinsicht auf den gesamten Geschäftsgang in der betroffenen Zeitperiode,\nwobei Art. 758 Abs. 1 OR präzisiert, dass der Entlastungsbeschluss der\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nGeneralversammlung nur für bekannt gegebene Tatsachen wirkt (BGer,\nUrteil 4A_155/2014 vom 5. August 2014 E. 6.3; zum Ganzen vgl. BSK OR II-\nGericke/Waller, 4. A., N 3 zu Art. 758 OR; Böckli, a.a.O., § 18 Rz. 451 ff.).\n\nbbb) Es trifft zwar zu, dass in der Bilanz per 31. Dezember 2007 eine Vermittlungsprovision von Fr. 66‘000.00 ausgewiesen wurde und dass allen Mitgliedern des Verwaltungsrates anlässlich der Generalversammlung vom 30. Juni 2008 Décharge erteilt wurde (Vi-BB 53 S. 4 und Vi-BB 59 [Beklagter 1]). Die\nVorinstanz beurteilte den Entlastungsbeschluss jedoch deshalb als wirkungslos, weil die Aktionäre über den Interessenkonflikt in Bezug auf den Beklagten 1 nicht informiert waren gewesen seien (angefocht. Urteil E. 6d). Mit diesem Aspekt haben setzten sich die Beklagten in der Berufung nicht auseinandergesetzt, so dass schon deshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Im Übrigen wurde seitens der Beklagten weder behauptet noch dargelegt, die Aktionäre wären seien über die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen des Beklagten informiert gewesen bzw. diese hätten ihnen bekannt sein müssen.\n\ndd) Der Beklagte 1 macht schliesslich geltend, dass ein Schaden nur insoweit entstanden sein könne, wenn als die vereinbarte Provision das übliche\nMass überstiegen hätte, jedoch bewege sich das Provisionsquantitativ innerhalb der üblichen Usanzen von Liegenschaftsmäklern (Berufung Beklagter 1\nZiff. 21 S. 15). Soweit der Beklagte 1 damit argumentiert, dass auch bei\npflichtgemässer Geschäftsführung die Erteilung eines entsprechenden Verkaufsauftrags erforderlich gewesen wäre sei und die Provision wäre auch bei\nErteilung eines Auftrages an einen unabhängigen Mäkler gleich hoch gewesen wäre, blendet er aus, dass seitens derdie Beklagtenn, wie die Vorinstanz\ndiesbezüglich zu Recht ausführt, die klägerische Schadensberechnung nicht\nsubstanziiert bestritten ten wurde (vgl. angefocht. Urteil E. 8b; Vi-act. 23 Ziff.\n22 f. S. 16 f. und Ziff. 45 S. 29; Vi-act. 26 Ziff. 32 f. S. 7; Vi-act. 20 Ziff. 33 ff. S.\n8; Vi-act. 56). Mithin hätten die Beklagten substanziiert darlegen müssen,\ndass der fragliche Schaden in eben dieser Höhe oder allenfalls in geringerem\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nUmfang ohnehin entstanden wäre. Mangels rechtzeitiger entsprechender Vorbringen bleibt es in diesem Punkt bei der Schadenshöhe von Fr. 71‘016.00.\n\n"}