{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2afbdae286347f6dca7c3115c18d89f9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_45_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_45", "Checksum": "4f962d586046e69adeeed52961eac3c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2014 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 15.03.2016 ZK1 2014 45\nRegeste:\nForderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (EGV-SZ 2016 A 2.6) TESTDLA | Gesellschaftsrecht\n\nAufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in\nguten Treuen wahren müssen. Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt,\ndass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am\nGesellschaftsinteresse ausrichten. Für die Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei\nder Führung der Geschäfte der Gesellschaft aufzuwenden hat, gilt ein\nobjektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet\nund nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden\npflegen. Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit\ndemjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten,\nordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation\nerwartet werden kann. Die Sorgfalt richtet sich nach dem Recht,\nWissensstand und den Massstäben im Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder\nUnterlassung. Bei der Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen hat mithin\neine ex ante Betrachtung stattzufinden (BGer, Urteil 4A_419/2015 vom 8.\nSeptember 2015 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 III 24 E. 3.2 m.w.H.; publ.\nin ius.focus 11/2015 S. 14). Das Bundesgericht verlangt, dass sich die\nGerichte bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden\nZurückhaltung auferlegen, soweit diese in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sindkamen (zit. Urteil 4A_419/2015\nE. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 III 24 E. 3.2 m.H.; BGer, Urteil 4A_74/2012\nvom 18. Juni 2012 E. 5.1 m.H.). Im zitierten jüngsten Entscheid führt das Bundesgericht weiter aus, dass, soweit diese Voraussetzungen erfüllt seien, das\nGericht den Geschäftsentscheid in inhaltlicher Hinsicht lediglich darauf prüfen\ndürfe, ob er als vertretbar erscheine. Andernfalls rechtfertige es sich dagegen\nnicht, bei der Prüfung der Sorgfaltspflichtverletzung besondere Zurückhaltung\nzu üben und lediglich zu prüfen, ob der Entscheid noch im Rahmen des Vertretbaren liege. Vielmehr reiche es dann aus, dass ein Geschäftsentscheid in\nder gegebenen Situation bei freier bzw. umfassender Prüfung als fehlerbehaftet erscheine (zit. Urteil 4A_419/2015 E. 4.2.1 m.H.).\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nbb) Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil die personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen des Beklagten 1 ausführlich dar (angefocht. Urteil E. 4c). Diese Sachverhaltsfeststellungen blieben in der Berufung\nunbestritten. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass in Bezug auf den Verkaufsauftrag, den Marketingplan, den Mietvertrag O.________strasse yy und\nden Arbeitsvertrag auf Seiten des Beklagten 1 eine Interessenkollision bestand (angefocht. Urteil E. 4d). Auch diese Feststellung wurde nicht bestritten.\nBei dieser Ausgangslage kann der Vorinstanz aber kein unrichtiger Prüfmassstab vorgeworfen werden; sie durfte die erwähnten Geschäftsvorgänge\ngemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts mithin frei und umfassend prüfen. Zum Prüfmassstab in Bezug auf den Mobiliarkauf wird unter\nE. 4f/cc gesondert einzugehen sein.\n\n4. a) Hinsichtlich des Verkaufsauftrags erwog die Vorinstanz, es stehe fest,\ndass das genannte Grundstück von der durch den Beklagten 1 wirtschaftlich\nbeherrschten Klägerin durch die ebenfalls vom Beklagten 1 beherrschte\nT.________ an die vom Q.________, welche wiederum vom Beklagten 1 beherrscht werde, veräussert worden sei. Die Klägerin habe dargelegt, dass lediglich rund einen Monat nach der Erteilung des Verkaufsauftrages der Beklagte 1 namens der Klägerin gegenüber der Q.________ bestätigt habe,\ndass man letzterer das fragliche Grundstück zum Preis von Fr. 1‘600‘000.00\nverkaufen werde. Bereits zwei Tage später habe der Beklagte 1 namens der\nKlägerin das Notariat Schwyz mit der Ausarbeitung des Kaufvertrages beauftragt. Aus diesem Zeitablauf erhelle, dass die T.________ gar keine ernstlichen Verkaufsbemühungen habe entfalten können. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass die Q.________ zum Zeitpunkt der Erteilung des\nVerkaufsauftrages bereits als potentielle Käuferin festgestanden habe. Der\nVerkaufsauftrag sei zumindest rückblickend unnötig und wertlos gewesen,\nmithin in krassem Widerspruch zu den Gesellschaftsinteressen gestanden.\nAuch müsse angenommen werden, dass die Verkaufsbemühungen der\nT.________ bloss vorgeschoben worden seien. Es sei deshalb nach Massga-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nbe der Beweislastverteilung von einer pflichtwidrigen Geschäftsführung durch\ndie Beklagten auszugehen (angefocht. Urteil E. 5g/aa).\n\naa) Der Beklagte 1 macht in der Berufung geltend, es treffe nicht zu, dass es\nfür die Veräusserung an die Q.________ die Vermittlung oder Hilfestellung\ndurch die T.________ nicht bedurft hätte. Der Verwaltungsrat habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verkaufsauftrages mit einem Verkauf an Dritte\ngerechnet. Es sei nicht bestritten worden, dass die T.________ tatsächlich\nMäklertätigkeiten entfaltet habe. So habe diese Verkaufsunterlagen erstellt,\ndie Liegenschaft über die T.________ weltweit ausgeschrieben und die Unterlagen in den Schaufenstern der Betriebsstätten ausgestellt. Zunächst seien\nweder Angebote der Mieter noch Drittangebote eingegangen. Erst zwei Monate nach Abschluss des Verkaufsauftrages habe die Q.________ ein Kaufangebot unterbreitet (Berufung Beklagter 1 Ziff. 21 S. 13 f.). Die Beklagten 2 und\n3 werfen der Vorinstanz ausserdem vor, es sei rein spekulativ, wenn sie davon ausgehe, die Q.________ habe von Anfang an als Käuferin festgestanden\n(Berufung beklage 2 und 3 Ziff. 28 S. 8 f.).\n\n"}