{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2afbdae286347f6dca7c3115c18d89f9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2014-45_2016-03-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2014_45_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f3f86c8cd365973362db3ecd696894d681fbd3dc99f108296603d8fd7bfd42f9d8915e58f976265e928c295c794449fdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2014_45", "Checksum": "4f962d586046e69adeeed52961eac3c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2014 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 15.03.2016 ZK1 2014 45\nRegeste:\nForderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (EGV-SZ 2016 A 2.6) TESTDLA | Gesellschaftsrecht\n\naa) Den Beklagten ist insofern zuzustimmen, als die prozessualen Lasten in\nBezug auf Art. 754 Abs. 1 OR so verteilt sind, dass es Sache des Klägers ist,\nden Schaden und dessen adäquate Verursachung sowie die Pflichtwidrigkeit\nzu beweisen (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A., § 18 Rz. 432). Umstritten\nist die Beweislastverteilung in Bezug auf die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens. Diesbezüglich ging das Bundesgericht in einem neueren Entscheid\nin Anwendung von Art. 97 Abs. 1 OR von einer Umkehr der Beweislast in jenen Fällen aus, bei denen die Gesellschaft gegen ein Verwaltungsratsmitglied\nklagt, welches mit ihr in einem Auftragsverhältnis steht (CHK-Binder/Roberto,\n2. A., N 12 zu Art. 754 m.H. auf BGer, Urteil 4A_467/2010 E. 3.2). Die Bedeutung dieser Kontroverse ist indes gering, da wegen des objektivierten Verschuldensmassstabes die Entlastung zufolge subjektiver Aspekte bei nachgewiesener Pflichtwidrigkeit beinahe unmöglich ist (BSK OR II-Gericke/Waller,\n4. A., N 35 zu Art. 754; Böckli, a.a.O., § 18 Rz. 432 ff.). Für alle Haftungsvoraussetzungen gilt jedoch, wie hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil\nmit Hinweis auf Böckli zu Recht festgehaltenfesthielt, dass bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit das beklagte Organmitglied als Beteiligter an einem\nunheilvollen Geschehen eine natürliche Vermutung gegen sich habe und es\ndeshalb eine faktische Darlegungs- und Gegenbeweislast trage (E. 4d; Böckli,\na.a.O., § 18 Rz. 432).\n\nbb) Vorliegend tritt im Zusammenhang mit der Beweislast bei der Voraussetzung der Pflichtwidrigkeit zusätzlich der Aspekt der Interessenkollision hinzu. Grundsätzlich gilt, dass pflichtgemässe Geschäftsführung zu vermuten ist,\nwenn der Verwaltungsrat seine Entscheide sorgfältig vorbereitet, gefasst und\nin der Umsetzung überwacht (Vermutungsbasis). Befinden sich Verwaltungsratsmitglieder indessen in einem Interessenkonflikt, können sie sich nicht\nmehr auf die ihnen sonst zustehende Vermutung der sorgfältigen Geschäftsführung berufen und die Pflichtverletzung ist zu vermuten (Umstossen der\nVermutungsbasis). Das bedeutet, dass die Verwaltungsratsmitglieder die Beweislast dafür tragen, dass die Interessen der Gesellschaft beim Entscheid\nKantonsgericht Schwyz 11\n\ntrotz des Interessenkonflikts ohne Einschränkung gewahrt wurden (vgl. zum\nGanzen von der Crone, Aktienrecht, Bern 2014, § 4 Rz. 266 ff.). Die Vorinstanz ging deshalb zutreffend davon aus, dass bei Vorliegen von Interessenkonflikten bzw. Insichgeschäften vermutungsweise pflichtwidriges Handeln der\nbetreffenden Organe gegeben sei bzw. die Vermutung der Unzulässigkeit von\nInsichgeschäften zu einer Umkehr der Beweislast zulasten der beklagten Organe führe. Diese Vermutung könne durch den Nachweis widerlegt werden,\ndass der Entscheid zu einem inhaltlich angemessenen Ergebnis geführt habe\noder aber prozedural abgesichert sei (angefocht. Urteil E. 4b).\n\ncc) Dass, abgesehen vom Mobiliarkauf, jeweils eine Interessenkollision gegeben ist, bestreiten die Beklagten zu Recht nicht. Dieselbe Problematik zeigt\nsich auch bezüglich des Geschäftsführungshonorars des Beklagten 1. Die\nSelbstbemessung der Entschädigung gilt nach der Lehre ebenfalls als Insichgeschäft (vgl. Böckli, a.a.O., § 13 Rz. 239a), was seitens derdie Beklagten\nauch nicht in Frage gestellt wirdstellen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass\ndie Vorinstanz die Beweislast bezüglich Verkaufsauftrag, Marketingplan, Mietvertrag O.________strasse yy, Arbeitsvertrag sowie Geschäftsführungshonorar den Beklagten auferlegte. Einzig bezüglich des Mobiliarkaufs bleibt es an\nsich bei der gewöhnlichen Beweislastverteilung zulasten der Klägerin, allerdings trifft die Beklagten die erwähnte faktische Darlegungs- und Gegenbeweislast.\n\nb) Der Beklagte 1 wirft der Vorinstanz sodann vor, in Bezug auf die Pflichtwidrigkeit einen überzogenen Sorgfaltsmassstab angewendet und bei der\nnachträglichen Beurteilung der fraglichen Geschäftsvorgänge die sog. „Business Judgement Rule“ unzulässig weit ausgelegt zu haben (vgl. Berufung Beklagter 1 Ziff. 18 f. S. 9 f.).\n\naa) Als Leitlinie gilt gemäss Art. 717 Abs. 1 OR, dass die Mitglieder des\nVerwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n"}