1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 28. August 2013 wird vollumfänglich bestätigt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von pauschal Fr. 5‘000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Berufungsführers in gleicher Höhe bezogen. 3. Für das Berufungsverfahren hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) ausserrechtlich zu entschädigen.