BGer 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2). Der Aufwand des Rechtsvertreters der Berufungsgegnerin bestand im Wesentlichen in der Erstellung der rund achtseitigen Berufungsantwort. Weitere Sachverhaltsabklärungen waren nicht erforderlich. Die sich stellenden rechtlichen Fragen dürfen als nicht sehr komplex bezeichnet werden. Eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint daher als angemessen;- Kantonsgericht Schwyz 35 erkannt: