5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten für das Berufungsverfahren dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf pauschal Fr. 5‘000.00 festzusetzen. Der vorliegende Streitwert beläuft sich auf Fr. 92‘160.00. Bei einem Streitwert von Fr. 50'001.00 bis Fr. 100'000.00 beträgt das Grundhonorar eines Rechtsanwaltes für die Führung von Zivilprozessen vor erster Instanz Fr. 3‘300.00 bis Fr. 9'250.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20-60% dieses Ansatzes, wobei der noch vor Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA).