h) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die persönliche Ansicht des Berufungsführers die vom Gerichtsgutachter festgestellten Befunde gesamthaft nicht umzustossen vermag. Die Beweiswürdigung des Vorderrichters gibt keinen Anlass zur Kritik. Das gerichtliche Gutachten ist schlüssig; die gutachterlichen Feststellungen werden nachgewiesen und begründet. Der Experte stützt seine Ausführungen auf den erstellten Sachverhalt. Er beantwortet sämtliche Fragen unmissverständlich und mit nachvollziehbaren Ausführungen. Die vorderrichterliche Beweiswürdigung ist daher nicht zu beanstanden.