zur Kritik. Der Experte hatte den Auftrag, die Ursache des Schimmelpilzbefalles im Mietobjekt zu ermitteln. Der Berufungsführer macht denn auch nur einen Mangel im eigentlichen Mietobjekt geltend und beanstandete den Zustand des Korridors nicht. Schliesslich hat der Experte deutlich festgehalten, dass Wärmebrücken ausgeschlossen werden können (vgl. Vi-act. D.9, S. 5, Frage 2), selbst wenn keine Messresultate des Messpunktes 1 vorliegen.