D.4.1, Ziff. 3.1 auf S. 5). Es erscheint deshalb als sachgerecht, dass der Experte einerseits Messpunkte an der Innenwand nahe dem Fensterrahmen (Messpunkte 2 und 3) und andererseits einen Messpunkt auf dem Fensterrahmen der Aussenfassade (Messpunkt 7) bestimmte. Ausserdem zeigt der Vergleich des oberen und unteren Fensterrahmens auf dem Infrarotbild, dass die Bodenheizung entgegen der Ansicht des Berufungsführers keinen Einfluss auf den Messpunkt 7 hatte. Ferner kann auch die Wahl des Messpunktes am Fussboden nicht beanstandet werden, weil sich unbestrittenermassen an der Sockelleiste unterhalb des Fensters Feuchtigkeitsspuren zeigten (vgl. Vi-act. D.4.1, S. 7).