Die Anordnung der Messpunkte 4, 5 und 6 ist deshalb selbst ohne besondere Sachkunde in diesem Bereich nachvollziehbar. Die Messpunkte 2 und 3 erscheinen angesichts der durch die Infrarotaufnahme erkennbaren Unterschiede der Oberflächentemperatur der Wand links als tauglich (vgl. Vi-act. D.4.1, S. 10). Gestützt auf diese Infrarotaufnahme kann auch ein Einfluss der Bodenheizung auf den (unteren) Messpunkt 3 als unwahrscheinlich bezeichnet werden. Ausserdem blendet der Berufungsführer bei seiner Kritik an der Wahl der Messpunkte aus, dass die Aussenwand des Mietobjektes gänzlich aus dem Fenster samt Rahmen bzw. der verglasten Schiebetüre besteht (vgl. Vi-act. D.4.1, Ziff.