Vom einzigen, richtig gewählten Messpunkt 1 seien weder Infrarotbilder noch Oberflächentemperaturen vorhanden. Die Feststellung im Gutachten, wonach anhand der Infrarotbilder auch beim Messpunkt 1 keine Wärmebrücken zu erwarten sei, stelle eine unwahre Schutzbehauptung dar. Damit sei das Gutachten in Bezug auf Oberflächenkondensation und unzulässige Wärmebrücken unvollständig und weder nachvollziehbar noch schlüssig. Ausserdem habe es der Experte unterlassen, die in der Liegenschaft (also ausserhalb der vom Berufungsführer gemieteten Kantonsgericht Schwyz 32