Auf die Ausführungen zum Baureglement und insbesondere zur Beschaffenheit des Fensters ist nicht weiter einzugehen, weil – wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.e.dd) – nur ein nachträglicher Mangel einen Herabsetzungsanspruch rechtfertigt. Sofern denn die Konstruktion des Fensters überhaupt als ein Mangel im mietrechtlichen Sinne gelten kann, handelt sich dabei offensichtlich nicht um einen nachträglichen Mangel. Der Berufungsführer hat nicht behauptet, dass die Eigenschaften des Fensters erst nach Übergabe der Mietsache zu Tage traten.