Schliesslich vermag der Berufungsführer die ihm obliegende Pflicht zum Lüften über die Schiebetür auch nicht mit der Einwendung zu entkräften, dass eine solche Pflicht nicht vereinbart worden sei. Einer ausdrücklichen Statuierung bedurfte es nicht, nachdem ihn bereits das Gesetz zum sorgfältigen Gebrauch der Kantonsgericht Schwyz 31 Mietsache verpflichtet und darunter auch das Lüften der Räumlichkeiten zu subsumieren ist (vgl. E. 4.b).