Mitunter muss er auch bei einem Fenster mit Witterungseinflüssen und Immissionen rechnen. Wie bereits erwähnt, besteht für die Berufungsgegnerin keine gesetzliche Pflicht zur Ausstattung des Mietobjekts mit einem kontrollierten Lüftungssystem, so dass der Berufungsführer das Loft/Atelier auf jeden Fall über eine Fenster- oder Türöffnung nach aussen lüften muss. Schliesslich vermag der Berufungsführer die ihm obliegende Pflicht zum Lüften über die Schiebetür auch nicht mit der Einwendung zu entkräften, dass eine solche Pflicht nicht vereinbart worden sei.