Ungeachtet dessen ist es dem Berufungsführer entgegen seiner Meinung zumutbar, dass er ganzjährig von der Lüftungsmöglichkeit über die Schiebetür Gebrauch macht. Der Berufungsführer kann die Schiebetür während seiner Anwesenheit öffnen, so dass er das Betreten der Räumlichkeiten durch Drittpersonen kontrollieren kann. Im Übrigen bewahrt auch das Lüften über ein Fenster nicht vor dem Eindringen von Drittpersonen. Zudem kann er mit einer Lüftung in seiner Anwesenheit auch allfälligen Witterungseinflüssen begegnen. Mitunter muss er auch bei einem Fenster mit Witterungseinflüssen und Immissionen rechnen.