Der Experte hat bereits im Gutachten vom 12. April 2012 ausgeführt, dass sich durch die verglaste Schiebetüre etwa die halbe Aussenwandfläche öffnen lässt und dies eine Möglichkeit für einen Luftaustausch in der Wohnung darstellt (vgl. Viact. D.4.1, Ziff. 3.1 auf S. 5). Trotz dieser Feststellung hat der Berufungsführer diese Variante der Belüftung des Mietobjektes in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2012 (Vi-act. D.7) nicht in Frage gestellt bzw. bestritten. Die entsprechende Behauptung erfolgte erst in seiner Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten (Vi-act. D.12) und somit verspätet.