Hinweis der Berufungsgegnerin auf der Hand liegen, dass die effizienteste Lüftungsmöglichkeit jene über die Schiebetüre ist. Dagegen bringt der Berufungsführer zwar noch vor, dass eine ganzjährige Lüftung über die Schiebetür nicht geeignet sei wegen der Gefahr von Witterungseinflüssen und Immissionen sowie der Möglichkeit des Betretens des Mietobjektes durch Dritte. Dieses Argument ist aber aus novenrechtlichen Gründen nicht zu hören. Der Experte hat bereits im Gutachten vom 12. April 2012 ausgeführt, dass sich durch die verglaste Schiebetüre etwa die halbe Aussenwandfläche öffnen lässt und dies eine Möglichkeit für einen Luftaustausch in der Wohnung darstellt (vgl. Viact.