Es ist selbstredend, dass der Mieter jene Öffnung für eine Lüftung der gemieteten Räumlichkeit wählt, welche den grössten Luftaustausch ermöglicht. Wieso dies für den Berufungsführer nicht ersichtlich gewesen sein soll, legt er weder dar noch ist dies nachvollziehbar. Es musste für ihn auch ohne ausdrücklichen Kantonsgericht Schwyz 30