f) Nicht stichhaltig ist überdies das Vorbringen des Berufungsführers, wonach ihm auch dann kein Verschulden zur Last gelegt werden könne, wenn ein mangelhaftes Lüftungsverhalten seinerseits bewiesen worden wäre, weil die Berufungsgegnerin ihn nicht bzw. nicht korrekt über die Lüftung der Wohnung instruiert habe. Von einem Mieter darf erwartet werden, dass er auch ohne ausdrücklichen Hinweis eine Räumlichkeit bei Tätigkeiten, die naturgemäss mit erhöhter Luftfeuchtigkeit einhergehen, vermehrt lüftet. Es ist selbstredend, dass der Mieter jene Öffnung für eine Lüftung der gemieteten Räumlichkeit wählt, welche den grössten Luftaustausch ermöglicht.