Der zonenkonforme Gebrauch des Mietobjektes als Geschäftsräumlichkeit und insbesondere das Betreten und Verweilen zu gewerblichen Zwecken wurde ihm nicht untersagt. Der Berufungsführer hätte daher in der Messperiode das Mietobjekt ohne Weiteres lüften können, zumal er in dieser Zeit unbestrittenermassen in der Wohnung war und darin Wäsche zum Trocknen aufhängte (vgl. Vi-act. D.4.1, S. 8).