dd) Neu ist schliesslich der Hinweis des Berufungsführers auf den verfügten Nutzungsstopp. Ungeachtet dessen, dass dieses Vorbringen novenrechtlich unzulässig ist, verfängt die Argumentation des Berufungsführers hierzu nicht. Er wurde vom Gemeinderat Feusisberg lediglich aufgefordert, die Nutzung des Mietobjektes als Wohnung zu unterlassen. Der zonenkonforme Gebrauch des Mietobjektes als Geschäftsräumlichkeit und insbesondere das Betreten und Verweilen zu gewerblichen Zwecken wurde ihm nicht untersagt.