Beginn des Mietverhältnisses wegfiel. Diese nicht vorhandenen Einrichtungen stellen daher keine Mängel im Sinne von Art. 259d OR dar, welche einen Herabsetzungsanspruch rechtfertigen. Demgegenüber konnte die Beklagte mit dem gutachterlichen Befund beweisen, dass die erhöhte Luftfeuchtigkeit auf die Nutzung des Mietobjektes ohne entsprechende manuelle Lüftung zurückzuführen ist. Damit erweist sich der Einwand des Berufungsführers, es könne ihm kein mangelhaftes Lüftungsverhalten vorgeworfen werden, als unberechtigt.