259d N 7). Nachträglich ist jener Mangel, der nach der Übergabe der Mietsache, also während des Mietverhältnisses entsteht (Higi, a.a.O., Art. 259a N 7 und Art. 258 N 35). Der Berufungsführer hat nie behauptet, dass der Trockenraum bzw. eine automatische Belüftung des Hauptraumes des Mietobjektes oder die Dunstabzugshaube in der Küche erst nach Kantonsgericht Schwyz 29