D.4.1, S. 8). Der Berufungsführer kann deshalb nicht ernsthaft bestreiten, im Mietobjekt nicht jene Tätigkeiten (Wäschetrocknen, Duschen, Kochen) wahrgenommen zu haben, welche der Experte als typische Feuchtequellen bezeichnete. Andere Gründe für die hohe Luftfeuchtigkeit im Mietobjekt als die vom Berufungsführer genannten und durch den Gutachter widerlegten Baumängel behauptet der Berufungsführer nicht. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Herabsetzungsanspruch nach Art. 259d OR voraussetzt, dass die Mietsache mit einem nachträglichen Mangel behaftet ist (Higi, a.a.O., Art. 259d N 7).