Tatsache ist vorliegend, dass das Mietobjekt mit Schimmelpilz befallen ist. Ursache dafür ist unbestrittenermassen die zu hohe Luftfeuchtigkeit. Weil keine Baumängel vorliegen, kann die zu hohe Luftfeuchtigkeit nur auf das mangelhafte Lüften des Berufungsführers zurückgeführt werden. Er anerkennt denn auch selbst, dass er das Mietobjekt zu Wohnzwecken nutzte. Er übte im Mietobjekt somit notwendigerweise für die Wohnnutzung gebräuchliche Tätigkeiten wie Wäschetrocknen, Duschen und Kochen aus. Namentlich stellte der Experte, als er am 24. Februar 2012 die Messinstallationen abbaute, fest, dass im Mietobjekt gerade Wäsche zum Trocknen hing (vgl. Vi-act. D.4.1, S. 8).