dd) Offen bleiben kann in diesem Verfahren ausserdem, ob unter die vertraglich statuierte Nutzung des Mietobjektes als Loft/Atelier auch eine Wohnnutzung fällt. Ungeachtet der Nutzungsart des Mietobjektes trifft den Mieter die Pflicht, das Mietobjekt sorgfältig zu gebrauchen und insbesondere entsprechend der darin ausgeführten Tätigkeiten zu lüften (vgl. E. 4.b). Auch für einen Laien ist – insbesondere in einer Einzimmerwohnung vergleichbar dem Mietobjekt – die erhöhte Luftfeuchtigkeit aufgrund nasser Wäsche bei gleichzeitig geschlossenem Fenster erkennbar bzw. spürbar.