Warum es – insbesondere auch mit Blick auf die Ausführungen des Bundesamtes für Gesundheit – nicht als gerichtsnotorisch gelten kann, dass bei Wohnungen mit nur einer Öffnung nach aussen bei ähnlicher Grösse, teils mit kleinerer Fensterfläche, ein genügendes Lüften möglich ist, selbst wenn in der Küche kein Dampfabzug besteht und lediglich ein kleiner Lüfter im Badezimmer installiert ist, legt der Berufungsführer nicht dar. Wäre das Gegenteil der Fall, bestünde in sämtlichen Einzimmerwohnungen bzw. Studios mit nur einer Öffnung nach aussen trotz Fehlens von Mängeln in der Baukonstruktion und regelmässigen Lüftens die Gefahr der Schimmelpilzbildung.