Entgegen der Ansicht des Berufungsführers kann nicht die Rede davon sein, dass der Vorderrichter in diesem Zusammenhang seine Begründungspflicht verletzte. Warum es – insbesondere auch mit Blick auf die Ausführungen des Bundesamtes für Gesundheit – nicht als gerichtsnotorisch gelten kann, dass bei Wohnungen mit nur einer Öffnung nach aussen bei ähnlicher Grösse, teils mit kleinerer Fensterfläche, ein genügendes Lüften möglich ist, selbst wenn in der Küche kein Dampfabzug besteht und lediglich ein kleiner Lüfter im Badezimmer installiert ist, legt der Berufungsführer nicht dar.