er nicht regelmässig im Mietobjekt anwesend war und deshalb nicht regelmässig lüftete (vgl. Vi-act. D.7, S. 5 zu Ziff. 6.3). Selbstverständlich kann der Berufungsführer in seiner Abwesenheit nicht lüften. In dieser Zeit kann er im Mietobjekt aber auch keine feuchtigkeitsverursachenden Tätigkeiten ausüben. Hätte der Berufungsführer während seinen Aufenthalten im Mietobjekt und nach Betätigungen wie Wäschetrocknen, Kochen oder Duschen jeweils im üblichen Ausmass gelüftet, so wäre es in seiner Abwesenheit auch ohne Lüften des Mietobjektes nicht zu einem erhöhten Anfall von Feuchtigkeit gekommen, denn der Experte konnte bauliche Mängel des Mietobjektes ausschliessen (vgl. Vi-act.