Der Experte beobachtete keine regelmässigen Temperatur- und Feuchtigkeitssprünge, welche sich normalerweise bei einer Fensterlüftung zeigen würden. Daraus kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass in der Messperiode keine regelmässige Fensterlüftung erfolgte. Es liegen damit genügend Anhaltspunkte im Gutachten und im Ergänzungsgutachten vor, welche Rückschlüsse auf das quantitative Lüftungsverhalten des Berufungsführers erlauben. Der Berufungsführer machte denn auch selbst geltend, dass Kantonsgericht Schwyz 26